Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 849 
eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Bergwerksbesitzers beansprucht werden. Ein Berg— 
werksbesitzer, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig 
aushändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige 
Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. 
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner 
Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
Art. 124. (109.) 
Auf Antrag des Minderjährigen oder seines gesetzlichen Vertreters hat die Ortspolizei- 
behörde die Eintragung in das Arbeitsbuch gebührenfrei zu beglaubigen. 
Art. 125. (110.) 
Bergwerksbesitzer, welche einen Bergmann verleiten, vor rechtmäßiger Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, sind dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen 
Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet der Bergwerksbesitzer, 
welcher einen Bergmann annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeit- 
geber zur Arbeit noch verpflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfange ist auch derjenige Bergwerks— 
besitzer mitverhaftet, welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen 
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der 
Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses 
bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
Art. 126. (111.) 
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche 
eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichts- 
anstalt besuchen, hiezu die erforderlichen Falles von der Berginspektion festzusetzende Zeit zu 
gewähren. Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden 
so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen 
mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer 
Konfession zu besuchen. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Anstalten, in 
welchen Unterricht in weiblichen Hand= und Hausarbeiten erteilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalver= 
bandes, welche nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung erlassen wird, kann mit 
Zustimmung des Oberbergamtes für Arbeiter unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum 
143“
	        
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