Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Nr.  17.  151

8  24.

(1)  Die  Beschaustelle  hat  beanstandetes  Fleisch  vorläufig  zu  beschlagnahmen  und  mit
einem  Erkennungszeichen  zu  versehen,  welches  leicht  wieder  entfernbar  ist.  Die  erfolgte  Beschlagnahme
  ist  dem  Verfügungsberechtigten,  der  Zoll=  oder  Steuerstelle,  sowie  der  Polizeibehörde
  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  sofort  mitzuteilen.

()  Die  Polizeibehörde  hat  alsdann  über  die  weitere  Behandlung  des  Fleisches  gemäß
§§  18  bis  21  Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Verfügungsberechtigten  sowie
nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist  die  Beschaustelle  zu  benachrichtigen.

(3)  Die  Polizeibehörde  hat  die  Wiederausfuhr  oder  die  unschädliche  Beseitigung  des
Fleisches  unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  veranlassen  und  im  Benehmen  mit
der  Zoll=  oder  Steuerstelle  zu  überwachen.

(  Für  Grenzstationen  auf  ausländischem  Gebiete  können  besondere  Anordnungen  erlassen
  werden.

Kennzeichnung  des  Fleisches.
8  26.

(1)  Die  Beschaustelle  hat  auf  Grund  des  endgültigen  Ergebnisses  der  Untersuchung
(ogl.  §§  23  und  30)  das  Fleisch  zu  kennzeichnen.

(0  In  den  Fällen  des  §  19  Abs.  1  unter  I  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen
Fleischstücke  unterbleiben,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sichergestellt  ist;  dasselbe
  gilt,  wenn  im  Falle  des  S  18  Abs.  1  unter  IB  die  Wiederausfuhr  von  Fleisch
schwach  trichinöser  Schweine  gestattet  wird  und  die  dort  vorgeschriebene  Behandlung  stattgefunden
  hat.  Sendungen,  welche  zurückzuweisen  wären,  weil  die  Ware  nicht  den  Angaben
in  den  Begleitpapieren  entspricht  (§  18  Abs.  1  unter  IIBa;  §  19  Abs.  1  unter  II  Ba;
§  21  Abs  1  unter  la  und  IIa)  oder  weil  das  Packstück  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr
bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet  ist  (§  21  Abs.  1  unter  la  und  Ia)h,  sind
im  Falle  einer  nachträglichen  Behebung  dieser  Anstände  nur  nach  dem  Ausfalle  der  Untersuchung
  der  Ware  selbst  zu  kennzeichnen.

(3)  Teile  von  Sendungen,  die  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  zurückgezogen  werden,  sind
gleichfalls  zu  kennzeichnen;  nicht  geöffnete  Packstücke  jedoch  nur  an  der  Außenseite  der  Behälter
  (§  27  unter  B  Abs.  2).  Bei  anderen  freiwillig  zurückgezogenen  Sendungen  hat  eine
Kennzeichnung  der  nicht  untersuchten  Teile  zu  unterbleiben.

8  26.

(1,  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  und  der  Behälter  erfolgt  mittels  Farbstempels

oder  mittels  Brandstempels  nach  Wahl  der  Verfügungsberechtigten.
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