Nr. 17. 151
8 24.
(1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit
einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme
ist dem Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle, sowie der Polizeibehörde
unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen.
() Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß
§§ 18 bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie
nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen.
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des
Fleisches unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit
der Zoll= oder Steuerstelle zu überwachen.
( Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen
werden.
Kennzeichnung des Fleisches.
8 26.
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung
(ogl. §§ 23 und 30) das Fleisch zu kennzeichnen.
(0 In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen
Fleischstücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe
gilt, wenn im Falle des S 18 Abs. 1 unter IB die Wiederausfuhr von Fleisch
schwach trichinöser Schweine gestattet wird und die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden
hat. Sendungen, welche zurückzuweisen wären, weil die Ware nicht den Angaben
in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter IIBa; § 19 Abs. 1 unter II Ba;
§ 21 Abs 1 unter la und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr
bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter la und Ia)h, sind
im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung
der Ware selbst zu kennzeichnen.
(3) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind
gleichfalls zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter
(§ 27 unter B Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine
Kennzeichnung der nicht untersuchten Teile zu unterbleiben.
8 26.
(1, Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels
oder mittels Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten.
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