12. Ver-
steuerung von
Einlagen auf
das Aktien=
kapital.
er .
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Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird, hat diejenige Steuerstelle,
welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden, ob die Abstempelung ohne
Abgabenerhebung zu bewirken ist. Das Gleiche gilt für den Fall, daß an Stelle eines
Kuxscheines mehrere neue oder an Stelle mehrerer Kuxscheine ein neuer oder mehrere neue
ausgestellt werden.
Zu den 88 6, 7 des Gesetzes.
8 20.
(1) Die ohne Ausgabe von Aktienurkunden auf das Grundkapital geleisteten Einlagen
sind unter Verwendung von Vordrucken nach dem Muster 4 zur Versteuerung anzumelden.
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung bei derjenigen zur Abstempelung von Wert—
papieren zuständigen Steuerstelle einzureichen, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Steuerstelle prüft, soweit erforderlich durch Einsicht der Handelsregisterakten,
die Angaben der Anmeldung auf ihre Richtigkeit, setzt den Abgabebetrag fest und zieht ihn
ein. Über die Einzahlung ist ein Empfangsbekenntnis auszustellen, welches der Bestimmung
des § 4 Abs. 3 entsprechen muß und auf eine der beiden Ausfertigungen der Anmeldung
zu schreiben ist.
§ 21.
Der Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital ge-
leisteten Einlagen zugrunde zu legen.
§ 22.
(1) Erfolgen die Einlagen nicht sofort zum vollen Betrage, so sind die einzelnen Teil-
einzahlungen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist
nach Maßgabe des § 20 anzumelden. Bei Anmeldung der späteren Einzahlungen sind als
Nachweis für die vorausgegangenen Teilversteuerungen die mit Empfangsbekenntnis versehenen
Anmeldungen der früheren Teileinzahlungen vorzulegen.
(2) Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von
der Steuerstelle zu überwachen.
(3) Der Gesellschaft steht es frei, bei Anmeldung der ersten Teileinzahlung die tarif-
mäßige Abgabe für die volleingezahlten Einlagen im voraus zu entrichten. In diesem Falle
bedarf es der Anmeldung der späteren Einzahlungen nicht.
8 23.
Werden nachträglich Aktienurkunden ausgegeben, so ist auf deren Versteuerung 8 14
sinngemäß anzuwenden. An Stelle der abgestempelten Interimsscheine sind die mit Empfangs-
bekenntnis versehenen Versteuerungsanmeldungen vorzulegen.