Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern nicht 
eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für 
den bisherigen Besitzer erfolgt (8 119), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der 
Gültigkeitsdauer der Karte zu löschen. 
(6) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort 
a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der höheren 
Verwaltungsbehörde oder 
b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, 
so hat die für den neuen Wohnort zuständige Steuerstelle den Steuerpflichtigen zur Vorlegung 
der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu a die Anderung auf der Steuerkarte zu 
vermerken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der Verlegung 
des Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuerstelle Kenntnis 
zu geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirksliste löscht. 
118. 
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei 
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung 
für die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines Personen- 
kraftfahrzeugs (§§ 111 bis 115) entsprechende Anwendung. 
119. 
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an Stelle 
des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§59 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er zu dessen 
Anmeldung gemäß § 111 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht 
einzutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf die frühere Karte 
durch die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültigkeitsdauer zu erfolgen. 
Die frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. 
(2) Wird bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt, daß für die ersten 4 Monate des 
Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug eine 
besondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung der 
Viermonatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer der 
Bezirksliste zu vermerken. 
§ 120. 
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs während 
der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen Karte für 
den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers ohne Ein-
	        
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