Nr. 19. 229
8 202.
(1) Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte Vor= 4. Stempel-
drucke zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein zeichenbuch.
besonderes Stempelzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanz-
behörde bestimmt wird.
(2) In dem Buche wird auch unter Benennung der Empfänger die Ausgabe der Stempel-
zeichen nachgewiesen, für welche ein Wertbetrag nicht zu erheben ist.
(3) -Die zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Schlußnotenvordrucke und Stempel-
marken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen.
8 203.
(1) Vordrucke zu Stempelbogen (§ 155 Abs. 2) sind wie Stempelzeichen sogleich beim 5. Buchmäßige
Empfang im Stempelzeichenbuch zu buchen und bleiben im Gewahrsam der Steuerstelle. „Oehundlung,
(2) Wird die Ausfertigung eines Stempelbogens schriftlich beantragt und der Wert= zu Stempel-
betrag bar eingezahlt, so ist die Einzahlung als Erlös aus Stempelbogen im Einnahmes-bogen und der
: ' Stempel-
buche nachzuweisen. · bogen.
(3) Nach Ausfertigung des Stempelbogens ist der Vordruck im Stempelzeichenbuche
vom Bestand abzuschreiben und in diesem die Ausfertigung des Bogens unter Angabe der
Nummer und des Geldbetrags gleichzeitig zu buchen.
8 204.
(1) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist über die Ausfertigung 6. Kontroll-
von Stempelbogen für jedes Rechnungsjahr ein Kontrollbuch nach Anleitung des Musters 34 biuch.
zu führen. Die Nummer des Kontrollbuchs ist von ihm auf dem Stempelbogen und dem ur 5
Antrag anzugeben. —
(2) Die Anträge auf Ausfertigung eines Stempelbogens sind nach der Reihenfolge
der Nummern zu heften und bis zum Schlusse des Vierteljahrs bei dem Kontrollbuch auf-
zubewahren. Demnächst werden sie Beleg zum Einnahmebuche.
8 205.
(1) Die in den §§ 199, 200 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Viertel= 7. Prüfung
jahrs abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktivbehörde zur Prüfung uUnd Aufde-
. « , · , ,», , wahrung der
eingereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten Bücher.
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Einnahme= und Anmeldungsbücher und die dazu gehörigen Belege, soweit sie
Einnahmen und Anmeldungen zu den Tarifnummern 1 bis 3 A enthalten, dürfen nicht