Zu
§8 Abs. II, 5.
Dienstesauf-
gaben des
Landgerichts-
arztes.
Dienstesauf-
gaben des
Hilfsarztes.
Ortliche Zu-
ständigkeit.
12
I Der Bezirksarzt hat sich, wenn seine im Bereiche dieser Aufgaben gegebenen
Anordnungen nicht befolgt werden oder wenn er besondere Mißstände wahrnimmt, an die
Distriktsverwaltungsbehörde zu wenden, welche die weiter gebotenen Maßnahmen treffen wird.
Der Distriktsverwaltungsbehörde ist es unbenommen, sich an der Musterung der in 2
bezeichneten Geschäfte zu beteiligen; ebenso bleibt ihre allgemeine polizeiliche Zuständigkeit
bezüglich der Uberwachung der in 1, 3 und 4 bezeichneten Personen unberührt.
III Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, dem Bezirksarzt im Benehmen mit
den beteiligten Staatsministerien weitere Dienstgeschäfte zur selbständigen Erledigung zuzuweisen.
8 10.
Der amtsärztliche Dienst des Bezirksarztes bei dem Amtsgerichte umfaßt die Abgabe
von Gutachten in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen Rechtsangelegenheiten,
die Mitwirkung bei der gerichtlichen Untersuchung von Leichen, die gesundheitliche Über-
wachung der Amtsgerichtsgefängnisse seines Dienstbezirks und die sonstigen nach der Haus-
ordnung für die Gerichtsgefängnisse dem Gefängnisarzt obliegenden Leistungen, soweit der
Dienst nicht von dem Landgerichtsarzt oder einem anderen Arzte versehen wird.
§ 11.
Die Dienstesaufgaben des Landgerichtsarztes bestehen in der Abgabe von Gutachten
in den zur Zuständigkeit des Landgerichts und des Amtsgerichts seines Dienstsitzes gehörenden
Rechtsangelegenheiten, in der Mitwirkung bei der gerichtlichen Untersuchung von Leichen, in
der gesundheitlichen Uberwachung der Gefängnisse des Landgerichts uud des Amtsgerichts
seines Dienstsitzes und in den sonstigen nach der Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse
dem Gefängnisarzt obliegenden Leistungen, soweit hierfür nicht ein anderer Arzt bestellt ist.
Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, im Benehmen mit dem Staats-
ministerium der Justiz nähere Vorschriften über die Dienstesaufgaben des Landgerichtsarztes
zu erlassen und die Dienstesaufgaben zu erweitern.
§ 12.
Die Dienstesaufgaben des Hilfsarztes werden durch seine Dienstordnung, im übrigen
durch die Anordnungen des Amtsarztes, dem er beigegeben ist, bestimmt.
8 13.
Die örtliche Zuständigkeit der Amtsärzte und ihrer Hilfsärzte erstreckt sich, soweit nichts
anderes bestimmt ist, auf den Amtsbezirk der Behörden, für die sie aufgestellt sind.
Die örtliche Zuständigkeit der nach § 1 Abs. II oder III bestellten Arzte in der Besorgung
von Geschäften des amtsärztlichen Dienstes bei den Distriktsverwaltungsbehörden bestimmt
sich nach der Anordnung des Staatsministeriums des Innern.