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vom 13. Juni 1911 (GVBl. S. 907) zur Sicherung und Überwachung der Hundeabgabe
vorgeschriebene Hundezeichen befestigt ist.
10. Deckregister.
Zu § 17 Nr. 9 § 47 (35).
des Gesetzes. ,» ,
(1) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken fremder
Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser Personen, desgleichen
die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder
Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister und zwar für Hengste nach Maßgabe der
Formblätter D und E zum § 52 der Verordnung über das Gestütswesen vom S. Juni 1890 (GWl.
S. 425), für Bullen nach Maßgabe des Formblatts Anlage II der Bekanntmachung vom
12. November 1911 (GVBl. S. 1087) zum Vollzuge des Gesetzes über die Haltung und
Körung der Bullen, Eber, Ziegenböcke und Schafböcke zu führen und den Polizeibeamten
und Bezirkstierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Als fremdes Vieh gilt auch das Vieh derjenigen Personen, die in dem Betriebe
des Hengst= oder Bullenbesitzers beschäftigt sind.
§ 48 (360).
Die Regierung, Kammer des Innern, kann anordnen, daß Personen, die einen Hengst
oder Bullen zum Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die
Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen
zur Zucht halten, dies einer von der Regierung, Kammern des Innern, zu bestimmenden
Stelle anzuzeigen haben.
11. Viehladestellen.
Zu § 17 Nr. 10 § 49 (37).
des Gesebes. (1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit undurchlässigem
Boden versehen sein.
(2) Die Regierung, Kammer des Innern, kann für Viehladestellen mit geringerem
Verkehr Ausnahmen zulassen.
(3) Für schon bestehende Viehladestellen hat die Regierung, Kammer des Innern, eine
angemessene Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens zu gewähren.
(4) Anordnungen nach Abs. 2, 3 sind für Eisenbahnviehladestellen im Einvernehmen
mit der Eisenbahnverwaltung zu treffen.