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(5) Für besonders gefährdete Gegenden kann die Regierung, Kammer des Innern, mit
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern eine Anzeige über das Vorhandensein,
den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von Hunden vorschreiben.
128 (116).
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß Hunde, die
der Vorschrift des § 46 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei umherlaufen, sofort
zu töten sind.
II. Verfahren bei Tollwut der Katzen.
§ 129 (117).
(1) Die Vorschriften der §§ 122 bis 125, § 126 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, § 127
Abs. 1, 2, 3 finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder der
Ansteckung verdächtig sind, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für ansteckungs-
verdächtige Katzen die im § 124 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme vom Tötungs-
zwange nicht gilt.
(2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 126 Abs. 5 als Regel vorgesehenen
Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach § 126 anzuordnen.
III. Verfahren bei Tollwut anderer Haustiere.
§ 130 (118,).
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige Tötung
anzuordnen.
8 131 (119).
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder demjenigen,
unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem
sicheren Behältnis eingesperrt werden. Hierauf ist sinngemäß nach den §8 123, 125
zu verfahren.
§ 132 (120).
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken
oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber Erscheinungen
der Tollwut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der Gefahr mit den in
den §§ 134, 135 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden.
§ 133 (121).
Die Dauer der Gefahr (§ 132) ist für Pferde und Rinder auf 6 Mgonate, für
Schafe, Ziegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen.