Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

  
Pfeh und Mrardungs-guat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 13. 
München, den 4. März 1912. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 2. März 1912 über den Geschäftsgang und das Verfahren des K. B. Landes- 
versicherungsamts. — Bekanntmachung vom 28. Februar 1912, die Notariatskammern betreffend. 
  
Bekanntmachung über den Geschäftsgang und das Verfahren des K. B. Landesversicherungsamts. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung wird auf Grund des § 109 der Reichsversicherungs- 
ordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren des K. B. Landesversicherungsamts 
Folgendes bestimmt: 
1. Allgemeine Vorschriften. 
1. 
Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst, führt die innere Ver- 
waltung des Amtes und verteilt die Geschäfte. Er ernennt auch die Beauftragten des Amtes. 
§ 2. 
Der Präsident bestimmt, abgesehen von den Sachen, die der Beschlußsenat entscheidet, 
die Beschluß= und Aufsichtssachen, die er endgültig zeichnen will. Er führt, unbeschadet 
des § 9 Abs. 1 in der Regel im Beschlußsenate, wie in den Gesamtsitzungen den Vorsitz 
und kann auch in sonstigen Sitzungen, vorbehaltlich der §§ 6 ff., den Vorsitz übernehmen. 
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