Prüfungs-
fächer.
Prüfungs-
abschnitte.
Besondere
Prüfung.
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2. Die Lehrbefähigung für Religion, Turnen, Stenographie und Musik, dann für
Maschinenkunde, Baukunde und Landwirtschaft an höheren Lehranstalten wird durch diese
Prüfungsordnung nicht geregelt.
8 2.
Prüfungen werden abgehalten für das Lehramt
1. der klassischen Sprachen, der deutschen Sprache und der Geschichte,
2. der deutschen Sprache, der Geschichte und der französischen oder der englischen
Sprache,
der neueren Sprachen,
der Mathematik und der Physik,
der Chemie, der Biologie und der Geograyhie,
der Handelswissenschaften und der Geographie,
des Zeichnens. '
APIPUPPO
§3.—
1. Jede Lehramtsprüfung zerfällt in 2 Abschnitte.
2. Zwischen den beiden Abschnitten muß das Seminarjahr abgeleistet werden (s. 825—29).
3. Der 2. Prüfungsabschnitt soll in der Regel ein Jahr nach dem 1. Prüfungs-
abschnitt und muß im Anschluß an das Seminarjahr abgelegt werden.
4. Aus den Hauptnoten des bestandenen 1. und 2. Prüfungsabschnittes wird eine
Gesamtnote (Prüfungsnote) festgestellt (s. § 35).
5. Wer die beiden Prüfungsabschnitte bestanden hat, ist befähigt die Fächer, aus
denen er die Prüfung abgelegt hat, in allen Klassen der höheren Lehranstalten zu lehren.
84.
1. Wer die beiden Prüfungsabschnitte bestanden hat, kann in einer besonderen Prüfung
den Nachweis seiner Fähigkeit zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen.
2. Die besondere Prüfung soll binnen 10 Jahren nach dem 2. Prüfungsabschnitt ab-
gelegt werden.
3. Auf Ansuchen kann die besondere Prüfung schon vor Ableistung des Seminarjahres
und Ablegung des 2. Prüfungsabschnittes abgelegt werden (s. § 30).
4. Wer die besondere Prüfung bestanden hat, ist vorbehaltlich der Bewährung im
Amte vorzugsweise befähigt zur Bekleidung von Vorstandstellen sowie zur Unterrichtserteilung
in den drei oberen Klassen einer 9 klassigen höheren Lehranstalt, insbesondere in dem Fache,
aus dem er die besondere Prüfung abgelegt hat.