Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

--  296  --b)

  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr
als  1500,  aber  nicht  über  3000  Liter  Bottichraum  bemaischt

werden  .  .  .  .  2  Mark,
c)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr
als  3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden .  .  .  .  .  3

Dieselbe  Abgabe  ist  zu  erheben,  soweit  der  Betrieb  einer  derartigen  Brennerei  in
der  Zeit  vom  16.  September  bis  15.  Juni  8½  Monate  überschreitet.

In  denjenigen  am  Kontingente  betheiligten  gewerblichen  Brennereien,  die
Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  wird,  sofern  sie  in  einem  Betriebsjahre
  eine  Alkoholmenge  herstellen,  die  das  Kontingent  um  mehr  als  ein  Fünftel
übersteigt,  die  Brennsteuer  um  15  Mark  für  jedes  weitere  Hektoliter  reinen  Alkohols
erhöht.  In  denjenigen  Brennereien  der  bezeichneten  Art,  welche  nicht  kontingentirt
sind,  tritt  die  gleiche  Erhöhung  insoweit  ein,  als  ihre  Gesammterzeugung
20  000  Hektoliter  reinen  Alkohols  übersteigt;  diese  20  000  Hektoliter  werden  auf
die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  im  Betriebe  gewesenen  Brennereien  der  bezeichneten
  Art  nach  dem  Umfange  ihrer  Betriebsanlagen  vertheilt;  gehen  diese
Brennereien  zur  Erzeugung  von  Hefe  über,  so  wird  von  dem  betreffenden  Betriebsjahre
  an  die  Alkoholmenge,  die  der  um  15  Mark  erhöhten  Brennsteuer
nicht  unterliegt,  um  die  Hälfte  gekürzt.  Neu  entstehende  Brennereien,  die  Melasse,
  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten,  unterliegen  für  ihre  gesammte  Erzeugung
der  erhöhten  Brennsteuer  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  für  die  Erzeugung  bis  zu
300  Hektoliter  je  15  Mark  vom  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhoben  werden.

§.  43b.

Die  Brennsteuer  ist  zu  entrichten,  sobald  die  erzeugte  Alkoholmenge  in  der
Brennerei  amtlich  festgestellt  ist  oder  die  Berechnung  der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge
  im  Wege  der  Abfindung  stattgefunden  hat.  Zur  Entrichtung  ist  der
Brennereibesitzer  verpflichtet.  Eine  Stundung  findet  nicht  statt.

§.  43c.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  sowie
von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  verwendet  worden  ist,  nach
dem  Auslande  ein  Erlaß  oder  eine  Vergütung  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
eintritt,  ist  der  Betrag  von  6  Mark  für  jedes  Hektoliter  reinen  Alkohols  zu
erstatten.  Bis  zu  dem  gleichen  Betrage  kann  für  den  zur  Essigbereitung  verwendeten
  Branntwein  eine  Vergütung  der  Brennsteuer  gewährt  werden.

Die  Vergütungssätze  unterliegen  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths
alljährlich  einer  Revision  und  sind  vom  Bundesrath  für  das  folgende  Jahr
entsprechend  herabzusetzen,  wenn  die  Gesammtsumme  der  gezahlten  Vergütungen
oder  im  Falle  einer  vorherigen  Kürzung  der  Ausfuhrvergütung  diejenige  Gesammtsumme
  an  Vergütungen,  welche  bei  Gewährung  der  vollen  Ausfuhrvergütung
gezahlt  sein  würde,  für  das  abgelaufene  Jahr  einen  Betrag  ergiebt,  der  größer
ist  als  die  gleichzeitige  Einnahme  an  Brennsteuer.