Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Anlage  2.

 

Reichsstelle  für  Schuhversorgung.

Abgabebescheinigung
zur  Erlangung  eines  Schuhbedarfsscheines.
Hiermit  wird  bescheinigs,  daß

(Vor-  und  Zuname,  Stand  des  Abgebenden)
(Wohnort,  Straße  und  Hausnummer):

  

Nr.  76.

   

für  Erwachsene  H  (Nichtzutreffendes  ist

wei  Paar  noch  gebrauchsfähige  Schuhe  oder
1  9  huh  zu  duͤrchstreichen.)

Etiesel

  
  

kür  Kinder

 

1918

deren  Sohle  im  Gelenk  oder  in  der  Vorderfläche  ganz  aus  Leder  besteht,  abgegeben  hat.
Ort  und  Datumt):  «  Stempel  der  ausfertigenden  Behörde:

Unterschrift  des  mit  der  Ausfertigung
  beauftragten  Beamten
bezw.  Angestellten  oder  bessen
Uterschelstz  Etempermüselnem
von  ihm  handschriftlich  belgefügten
  Namenszeichen  (Signum)
1)  Nur  entbehrlich,  sowelt  deutlich  aus  dem  Stempel  miterslchtlich.

Die  auf  der  Rückseite  angegebenen  Bestimmungen  sind  genau  durchzulesen.  Auf  die  Strafsbestimmungen
  wird  besonders  hingewiefen.  Diese  Abgabebescheinigung  ist  nicht  libertragbar.

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