Anlage 2.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Abgabebescheinigung
zur Erlangung eines Schuhbedarfsscheines.
Hiermit wird bescheinigs, daß
(Vor- und Zuname, Stand des Abgebenden)
(Wohnort, Straße und Hausnummer):
Nr. 76.
für Erwachsene H (Nichtzutreffendes ist
wei Paar noch gebrauchsfähige Schuhe oder
1 9 huh zu duͤrchstreichen.)
Etiesel
kür Kinder
1918
deren Sohle im Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht, abgegeben hat.
Ort und Datumt): « Stempel der ausfertigenden Behörde:
Unterschrift des mit der Ausfertigung
beauftragten Beamten
bezw. Angestellten oder bessen
Uterschelstz Etempermüselnem
von ihm handschriftlich belgefügten
Namenszeichen (Signum)
1) Nur entbehrlich, sowelt deutlich aus dem Stempel miterslchtlich.
Die auf der Rückseite angegebenen Bestimmungen sind genau durchzulesen. Auf die Strafsbestimmungen
wird besonders hingewiefen. Diese Abgabebescheinigung ist nicht libertragbar.
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