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der oberen Fläche ausmünden. Für die Beschaffenheit der Justierhöhlung sind die Be—
stimmungen über die Justierhöhlung der Gewichte zu 200 und 100 Gramm, für die Ein-
richtung im übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewichte mit Justierhöhlung
maßgebend (§ 77 der Eichordnung).
Das Mindergewicht muß betragen
mindestens höchstens
bei dem 250-Gramm-Stücke ! 40 Gramm
„, 125, „ 5 Gramm 20 „
Für die Bezeichnung, die Fehlergrenzen und die Stempelung gelten die §§ 78 bis 80
der Eichordnung.
2. Handelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und 100 Gramm ohne
Justierhöhlung.
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf haben in den
Abmessungen, welche im § 76 der Eichordnung für die entsprechenden Gewichtsgrößen fest-
gesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit einem gegen Rost schützenden
festhaftenden Uberzug (Metall oder Oxyd) bedeckt sein. Für Einrichtung im übrigen, Be-
zeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung gelten die entsprechenden Vorschriften über die
Gewichte ohne Justierhöhlung in §§ 77 bis 80 der Eichordnung.
§ 2.
Neue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit einer auf der oberen
Fläche ausmündenden Iustierhöhlung dürfen nicht geeicht werden. Bereits geeichte Gewichte
dieser Art werden bis auf weiteres zur Nacheichung zugelassen.
83.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
München, den 14. Juni 1916.
Neubert.
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 8. Juni 1916 der Oberstleutnant a. D.
füönigreichs. Kurt Ritter von Scherf für seine Person als
Ritter des Militär-Max-Joseph-Ordens bei
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: der Ritterklasse Lit. S, Fol. 183.