Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr 53. 
395 
Soweit eine Rückgabe der Scheckbücher nicht stattfindet, sind die Bücher, 
nachdem die Vordrucke durch Zerschneiden oder dergleichen unverwendbar gemacht 
sind, einzustampfen oder sonst zu vernichten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf von den Banken, Kassen usw. 
lose eingereichte gestempelte ungebrauchte Vordrucke entsprechende Anwendung. 
Für die nach den Bestimmungen unter A 2 vernichteten Stempelmarken werden 
den Landesregierungen die an die Reichsdruckerei entrichteten Herstellungskosten 
vom Reiche vergütet. 
Die Herstellungskosten sind in Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichs- 
steuerübersichten zu berechnen und in letzteren als besondere Verwaltungskosten, 
getrennt von den gewöhnlichen, in Ansatz zu bringen.
	        
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