Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 103 
(0) Die oberste Landesfinanzbehörde ist insbesondere ermächtigt, im Einverständnisse 
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) das Zettelblockverfahren (ogl. §§ 39 bis 41) oder 
ein diesem gleichwertiges Verfahren auch für den steuerpflichtigen Personenverkehr auf Land- 
wegen und Wasserstraßen zuzulassen 
(7) Eine Verwendung von Stempelmarken findet nicht statt. 
(8) Den Fahrausweisen ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der Aus- 
gabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbdruckstempel oder auch Abstempelungs- 
vorrichtungen benutzt werden können, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. 
Außerdem sind die Ausweise mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennung einer 
Ecke oder dergleichen so zu entwertes, daß wiederholte Verwendung derselben Fahrausweise 
ausgeschlossen ist. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses 
unter Anordnung anderer geeigneter Uberwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den vorstehenden 
Bestimmungen zuzulassen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden. 
864. 
(1) Dem Reisenden ist über das mitgeführte oder aufgelieferte Gepäck, soweit dieses 
nicht frei befördert wird, ein Gepäckzettel zu erteilen. 
(2) Soweit in den Fällen des § 11 Abs. 5 des Gesetzes die Gepäckbeförderung zu 
Fahrgeldsätzen erfolgt, ist es dem Betriebsunternehmer gestattet, an Stelle des Gepäckzettels 
den Vorschriften der §§ 61 ff. entsprechende Fahrausweise auszugeben. 
(3) In anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist dem Betriebsunternehmer 
unter den nachfolgenden Bedingungen widerruflich gestattet, die Abgabe von der Gepäck- 
beförderung erst nach Aushändigung des Gepäcks in vierteljährlichen Zeitabschnitten durch 
Einzahlung bei der zuständigen Steuerstelle zu entrichten. " 
a) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebs— 
unternehmer in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden 
amtlichen Gepäckzettelblöcke zu bedienen. Jeder Gepäckzettelblock besteht aus einem 
Umschlag und zweihundertfünfzig Einlegeblättern, ist mit einer Nummer versehen 
und entspricht dem anliegenden Muster 17. Die einzelnen Blätter des Gepäck- 
zettelblocks haben einen netzartigen rötlichen Unterdruck und zeigen im übrigen die 
gleiche Einrichtung wie die im § 39 Abs. 3 beschriebenen Frachtzettelblöcke. 
Auf die Herstellung, den Bezug und den Gebrauch der Gepäckzettelblöcke finden 
die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 4, 5, auf die Abrechnung mit 
der Steuerstelle die Bestimmungen des § 39 Abs. 6, 7, auf die Sicherung der 
Abgabenentrichtung und die Überwachung des Betriebs die Bestimmungen der 
§ 39 Abs. 8, § 40 Anwendung. Die nach § 39 Abs. 6 erforderliche Abrechnungs- 
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beförderung. 
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