Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§. 6. Demnächst ist der Nachsuchende noch einen Monat bei der Canzlei der Zoll— 
und Steuerdirection zu beschaͤftigen. 
Nach Ablauf dieses Monates aber hat er sich folgender Pruͤfung zu unterwerfen: 
a.) Zuvoͤrderst sind von ihm in einer Directions-Sitzung oder vor einer Deputation 
muͤndliche Vortraͤge uͤber einige, ihm zu diesem Zweck vorher mitgetheilte wichtigere 
Gegenstaͤnde zu halten, wobei mit ihm in eine Discussion eingegangen und uͤber 
die gemachten Wahrnehmungen von Einem der anwesenden Raͤthe ein Protocoll 
aufgenommen werden wird; sodann 
b.) hat er einige schriftliche Arbeiten uͤber aufgegebene Themata, bestehend aus einem 
gutachtlichen Bericht an das Finanzministerium, einem Vortrage nebst motivirter 
Entscheidung uͤber eine verwickeltere Untersuchungssache wegen Abgabenhinterziehung, 
einem Communicate, in welchem irgend eine Ansicht uͤber einen wichtigeren Verwal- 
tungsgegenstand der anderen Behoͤrde gegenuͤber zu vertheidigen ist und Antraͤge zu 
stellen sind, so wie endlich aus einer Verordnung mit Instructionspuncten fuͤr nie— 
dere Verwaltungsbehoͤrden, im Canzleilocale binnen bestimmter Frist zu fertigen. 
. 7. Das aus dem Gesammtergebniß der 9°. 5. und 6. angeordneten Nachweise 
und Prüfungen hervorgehende, von der Zoll= und Steuerdirection dem Finanzministerium 
mit Beifügung der Originalacten gurachrlich anzuzeigende Urcheil entscheidet über des Bitc- 
stellers Zulassung als Accsffst. 
§. 8S. Die Dauer des Accesses bei der Joll- und Steuerdirection ist in der Regel 
auf zwei Jahre und die Zahl der Accessisten auf Drei beschränke, dafern nicht beson- 
dere Umstände Ausnahmen zulassen, worüber die Direction eintretenden Falls jedesmal gut- 
achtlichen Bericht zu erstatten und Entschliessung abzuwarten hat. 
. 9. Won letzterer wird es abhängen, ob dem Accessisten ein längerer Zutrikt ge- 
stattet werden kann oder nicht, oder ob derselbe, dafern sich das Bedürfniß zeigt, oder Va- 
canzen vorhanden sind, als Referendar bei der Zoll= oder Sceuerdirection, oder in ein an- 
deres, seinen Kennenissen und Fähigkeiten angemessenes Amt bei der Zoll= oder Steuer- 
verwaltung einrücken soll. 
. 10. Oer Acceß bei den Hauptzoll-- und Hauptsteuerämtern wird denjenigen ge- 
stactet, welche sich entweder 
a.) ausschliessend in Bezug auf die, bei diesen Behörden vorkommenden reinen Verwal- 
tungsangelegenheiten, 
oder « · 
b.) gleichzeitig auch ruͤcksichtlich der Administrativjustizsachen 
die noͤthigen Kenntnisse erwerben und an den dahin einschlagenden Geschaͤften Antheil neh- 
men wollen. 
II. Acceß bei 
den Unter- 
behörden.
	        
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