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. 2. Diejenigen ordonnanz= und verfassungsmässigen Servisleistungen, ingleichen alle
sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben wor-
den sind, oder noch aufgehoben werden, sind auch ferner noch, wie bisher, fortzuentrichren.
. 3. Unser Finanz-Ministerium und die übrigen Ministerien) sedes in seinem Ge-
schäftsbereich, sind mit Bollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Dresden, am 14. Oecember 1836.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau,
E’82.) Verordnung,
die auf das Jahr 1837. ausgeschriebenen Steuern und Abgaben betreffend;
vom 1 Aten December 1836,
D. in dem unterm heutigen Tage erlassenen Gesetze, wegen der im Jahre 1837. fuͤr
die allgemeine Staatscasse zu erhebenden Steuern und Abgaben, Bestimmung getroffen
worden ist; so wird zu Vollziehung dieses Gesetzes Folgendes verordnet:
#. 1. Jür das nächstfolgende Jahr werden erhoben:
I. im ganzen Scaatsbereiche:
der Grenzoll von ein= gus= und durchgehenden Wagrenz
die Branntweinskeuer vom inländischen Branntwein;
die Biermalzsteuer;
die Weinsteuer vom inländischen Wein;
die Tabaksteuer von inländischen Tabakeblätern;
die Schlachtsteuer und die Vebergangssteuer vom Fleischwerk;
die Stempelsteuer;
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