Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(319) 
. 2. Diejenigen ordonnanz= und verfassungsmässigen Servisleistungen, ingleichen alle 
sonstige Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben wor- 
den sind, oder noch aufgehoben werden, sind auch ferner noch, wie bisher, fortzuentrichren. 
. 3. Unser Finanz-Ministerium und die übrigen Ministerien) sedes in seinem Ge- 
schäftsbereich, sind mit Bollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Dresden, am 14. Oecember 1836. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau, 
  
E’82.) Verordnung, 
die auf das Jahr 1837. ausgeschriebenen Steuern und Abgaben betreffend; 
vom 1 Aten December 1836, 
D. in dem unterm heutigen Tage erlassenen Gesetze, wegen der im Jahre 1837. fuͤr 
die allgemeine Staatscasse zu erhebenden Steuern und Abgaben, Bestimmung getroffen 
worden ist; so wird zu Vollziehung dieses Gesetzes Folgendes verordnet: 
#. 1. Jür das nächstfolgende Jahr werden erhoben: 
I. im ganzen Scaatsbereiche: 
der Grenzoll von ein= gus= und durchgehenden Wagrenz 
die Branntweinskeuer vom inländischen Branntwein; 
die Biermalzsteuer; 
die Weinsteuer vom inländischen Wein; 
die Tabaksteuer von inländischen Tabakeblätern; 
die Schlachtsteuer und die Vebergangssteuer vom Fleischwerk; 
die Stempelsteuer; 
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