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versehen zu haben, wegen Hinterziehung der Gewerbesteuer zur Untersuchung und nach
Befinden Strafe zu ziehen sind.
Dresden, am 1 ten Januar 1837.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Schuleze.
Mu st er
zu einem
Gewerbesteuer-Freischein.
Dem N. JN., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu N.)
wird hierdurch, auf den Grund des beigebrachten, von dem Königl. Jschen Landrathe zu
N. unteer . ausgefertigten Gewerbe-Legitimarionszeugnisses, das Befugniß
ertheilt, in den Königlich Saächsischen tanden für das von ihm (seinem obengedachten
Principal) betriebene Geschäfe, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu
machen.
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur
Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß
er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen.
Gegenwärtiger Gewerbesteuer-Freischein ist güleig auf die Dauer von
also bise n
Nann 18
Personalbeschreibung
(Wie auf gewöhnlichen Pässen)
Untersch #ft des Reisenden.
Königl. Sächs. Amtshauptmann daselbst.
Der Stadtrath allda.
N. J.
.. Mgonaten,
Letzte Absendung;: am 26sten Januar 1837.