Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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versehen zu haben, wegen Hinterziehung der Gewerbesteuer zur Untersuchung und nach 
Befinden Strafe zu ziehen sind. 
Dresden, am 1 ten Januar 1837. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Schuleze. 
Mu st er 
zu einem 
Gewerbesteuer-Freischein. 
Dem N. JN., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu N.) 
wird hierdurch, auf den Grund des beigebrachten, von dem Königl. Jschen Landrathe zu 
N. unteer . ausgefertigten Gewerbe-Legitimarionszeugnisses, das Befugniß 
ertheilt, in den Königlich Saächsischen tanden für das von ihm (seinem obengedachten 
Principal) betriebene Geschäfe, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu 
machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß 
er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. 
Gegenwärtiger Gewerbesteuer-Freischein ist güleig auf die Dauer von 
also bise n 
Nann 18 
Personalbeschreibung 
(Wie auf gewöhnlichen Pässen) 
Untersch #ft des Reisenden. 
Königl. Sächs. Amtshauptmann daselbst. 
Der Stadtrath allda. 
N. J. 
.. Mgonaten, 
  
Letzte Absendung;: am 26sten Januar 1837.
	        
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