Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Tabak. 
Allgemeine 
Vorschrift. 
(106 ) 
bei diesem Verkehr der Ausfuhrschein noch nicht erledigt ist, indem der gesetzlichen Vor- 
schrift zu Folge zur vollständigen Erledigung des Ausfuhrscheines auch noch die Eingangs- 
bescheinigung der correspondirenden Steuerstelle des Vereinsstaakes erforderlich ist. 
Zugleich ertheilt der Ortseinnehmer der Ausgangsstation für den weiteren Transport 
von der Ausgangsstation bis zu der Steuerstelle des Vereinsstaares, über welche der Ein- 
gang startfindet, einen Transportschein nach dem anliegenden Muster Ziffer III. Der 
Transportschein dient zugleich als Declaration bei der Sreuerstelle, über welche der Ein- 
gang in den Wereinsstaat stattfindet. 
Sobald der Transportschein, beziehungsweise die Declaration, der Seeuerstelle des Ver- 
einsstaates übergeben und die Eingangsabfertigung geschlossen ist, wird dem Ausfuhrschein 
von der Stelle, welche die Ausgleichungsabgabe erhoben hat, die Bescheinigung über die 
geschehene Erhebung beigefügt. 
Der auf diese Weise vollständig erledigte Ausfuhrschein muß von dem Interessenken 
innerhalb der in der Tranksteuerordnung gesetzlich vorgeschriebenen Frist dem Orreeinnehmer 
des Versendungsorts zurückgeliefert werden. 
§ 3. Tabaksblätter und fabricirrer Tabak können über diejenigen Steuerstellen der 
vorgenannten Vereinsstaaten in diese eingeführt werden, welche in der I. Abcheilung und 
zwar in der Unterabtheilung B der Anlage Ziffer 1 aufgeführr sind. 
Bei Versendungen von Tabak aus dem Großherzogthum nach jenen Vereinsstaaren 
werden von dem Großherzoglichen Ortseinnehmer am Bersendungsorte Ausfuhrscheine nach 
dem Muster II (zu vergleichen § 2) ausgestellt. 
Die Ausstellung der Ausfuhrscheine erfolgt aber erst, nachdem der Betrag der Aus- 
gleichungsabgabe durch baare Hinterlegung oder Bürgschaft sicher gestelle ist. 
In Ansehung der Bescheinigung der Ausfuhr, der Ausstellung des Scheins für den 
Transport von der Ausgangsstation bis zu der betreffenden Steuerstelle des Vereinsstaates 
und der endlichen Erledigung des Ausfuhrscheines finden die Vorschriften im § 2 Anwen- 
dung. Gegen Zurücklieferung des erledigten Ausfuhrscheines erfolgt die Zurückzahlung der 
binterlegten Abgabe oder köschung der Bürgschaft. 
Fabricircer Tabak aus inländischen Fabriken, welcher erweislich nur aus ausländischen 
Blättern bestehr, unterliegt der Ausgleichungsabgabe nicht, und es gelten hierfür die beson- 
ders getroffenen Vereinbarungen. 
§ 4. Die ersten Theile der Transportscheine, welche nach vorstehenden Worschriften 
von den Großherzoglichen Ausgangsabfertigungsstellen ausgestellt werden, sind von den be- 
treffenden Großherzoglichen Distriktseinnehmern am Schlusse eines jeden Monats dem 
Hauptamte, welchem die correspondirende Steuerstelle des Bereinsstagtes untergeordnek ist, 
zuzusenden.
	        
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