Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Sämmmtliche vorstehende Beiträge sind blos zur Hälfee in Ansatz zu bringen, wenn 
die Weberei und Wirkerei nur als Nebenerwerb bei der Landwirthschaft betrieben wird; 
auch findet eine solche Ermäßigung bis auf die Hälfte bei den Ansätzen a und d state, 
wenn der Gewerbtreibende durch Bescheinigung der Oberältesten der betreffenden Innung 
oder der Obrigkeic selbst glaubhafe nachweist, daß die Stuͤhle laͤngstens nur sechs Monate 
im verflossenen Jahre im Gange waren. 
Tuchmacher, welche zwar eignes Material verarbeiten, jedoch nach dem Zeugniß der 
Innungesaͤltesten oder der Obrigkeit im verflossenen Jahre nicht uͤber sechs Monare be- 
schaͤftigt waren, koͤnnen, aͤußersten Falles, bis auf — 15 Ngr. — vom Stuhl ermaͤ— 
ßigt werden. 
Die Inhaber von Walk= und Cylinderscheermaschinen sind außerdem 
h) wenn sie diese Maschinen ganz oder zum Theil zur Apprekur fremder Wag- 
ren benutzen, 
von jedem Walkkump, in welchem zwei Haͤmmer gehen, mit 6 Thlr. — — 
von jeder Cylinderscheermaschine mit 3 Thlr. — — 
i) wenn dieselben sich lediglich mit der Appretur ihrer eigenen Fabrikate befas- 
sen, mie Zwei Drittheilen vorstehender Sätze (unrer h) zu vernehmen. 
Auch bleibe wegen des Handels mit fremden Gewerbserzeugnissen die besondere Ver- 
nehmung wie zeither vorbehalten. 
 
	        
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