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Gesezund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Htes Stück vom Jahre 1843.
.J38.) Landtagsabschied
für die Ständeversammlung des Jahres 1842 bis 1843
vom 21sten August 1843.
Wa98, Friedrich August, von GOTTE Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. W. urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach Maaßgabe § 115 der Ver-
fassungsurkunde zusammenberufenen ordentlichen Landtags ertheilen Wir den getreuen
Ständen, nach Vorschrift § 119 der Verfassungsurkunde, in Bezug auf die seit dem
20sten November vorigen Jahres stattgefundenen ständischen Berathungen, Unsere Ent-
schließungen und Erklärungen durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die Stände,
welche dem jetzigen Landtage zugekommen sind, betrifft, so sind,
A. den ständischen Anträgen und Erklärungen gemäß, mehrere be-
reits zur Ausführung gelangt und darum für erledigt zu achten: na-
mentlich ist dieß geschehen,
1.) in Betreff der provisorischen Forterhebung der bisherigen Stenern, Abgaben
und Beitragsleistungen nach Eintritt der Finanzperiode 1843, durch das Gesetz vom
22sten December vorigen Jahres, während Wir auf den bei diesem Anlaß ständischer
Seits gestellten besondern Antrag Unsere Entschließung durch Decret vom 30sten März
dieses Jahres eröffnet haben;
2.) in Bezug auf Verlängerung der Frist zur Ueberweisung von Ablösungsrenten
an die Landrentenbank von Seiten der Verpflichteten bis zum Ablaufe des Jahres 1845,
durch die unterm 2 2sten December 1842 erlassene Verordnung, in welcher auch dem
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