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unter sich, als für die Belebung des größeren Verkehrs zwischen Sachsen und Bayern
und im Innern von Teutschland überhaupt gewähren würde, sind zu thunlichster För-
derung dieses wünschenswerthen Endzweckes über folgende Puncte übereingekommen.
Art. 1. Die Eingangsgedachten Regierungen verpflichten sich gegenseitig, dem Un-
ternehmen einer Eisenbahn von Nürnberg nach Leipzig ihre thätige Fürsorge zu widmen,
und dessen Zustandekommen durch alle im Bereiche ihrer Wirksamkeit liegende Mittel zu
befördern.
Art. 2. Diese Eisenbahn, deren Anlage, so viel irgend thunlich auf Beförderung
mittelst Dampfkraft zu berechnen ist, (ohne daß jedoch hierdurch die Benützung etwa im
Laufe der Zeit sich ergebender, durch die Erfahrung bewährter Verbesserungen und Ab-
änderungen hinsichtlich des Fortschaffungsmittels 2c. ausgeschlossen wäre) wird auf König-
lichen Bayerschem Gebiete die Richtung innehalten, welche die unter dem 26sten April
1839 bekannt gemachten, Allerhöchst bestätigten Statuten der Gesellschaft zu Herstellung
einer Eisenbahn von Nürnberg über Bamberg zur nördlichen Reichsgrenze festsetzten, mit-
hin von Nürnberg über Erlangen nach Bamberg, und von da über Culmbach und Hof
bis zur Königlich Sächsischen Grenze geführt werden.
Von Leipzig aus wird die Eisenbahn über Altenburg und Plauen nach der Sachsisch-
Bayerschen Grenze dirigirt werden, um hier mit der von Hof aus entgegenkommenden
Bayerschen Bahnlinie in Verbindung zu treten.
In Ansehung des eigentlichen Anschlußpunctes ist man auf dem Grunde der bts-
herigen technischen Erörterungen übereingekommen, daß die Vereinigung der beiden Bahn-
züge bei dem Sächsischen Dorfe Sachsgrün stattfinden soll, vorbehältlich jedoch der Ver-
ständigung über einen andern geeigneten Uebergangspunct für den Fall, daß ein solcher
unter noch günstigeren Steigungsverhältnissen künftig zu ermitteln wäre.
Die näheren Bestimmungen und Modificationen der Bahnlinie innerhalb der einzelnen
Staaten bleiben der eigenen Entschließung jeder Regierung ausschließlich Uberlassen, der-
gestalt, daß die letzteren nur in Ansehung der Innehaltung des obigen Bahnzuges im
Allgemeinen, sowie des Vereinigungspunetes auf der Grenze als gegenseitig verpflichtet
anzusehen sind.
Art. 3. Die contrahirenden Regierungen werden, eine jede innerhalb ihres Staats-
gebiets, unverzüglich die nöthigen Einleitungen treffen, um diejenigen Bedingungen und
Vorerfordernisse baldigst ins Leben zu rufen, die sie nach Maaßgabe der inneren Lan-
desverhältnisse, sowie der bestehenden Gesetze und Verwaltungsgrundsätze für die geeignet-
sten halten, um dem in Artikel 1 und 2 gedachten Eisenbahnunternehmen einen ent-
sprechenden Fortgaung zu sichern.
Insofern daher für solches in dem einen oder dem anderen Staate Actiengefellschaften
unter Genehmigung der Regierung sich bilden follten, so behalten die Regierungen beider-
seits sich vor, selbigen innerhalb der geeigneten Grenzen die zur möglichst vollständigen