Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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die Forderungen werden zahlbar, und das Grundstück geht frei von jeder andern Hypothek, 
als der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbehaltenen (§ 19) auf den Ersteher über. 
§ 105. Die Hypothek wegen sogenannter eiserner Capitalien erlöscht nicht durch die 
gerichtliche Zwangsversteigerung des Grundstücks, auf welchem solche Capitalien unaufkünd- 
bar haften, sondern der Ersteher hat dergleichen eiserne Capitalien mit dem Grundstücke als 
Beschwerung desselben zu übernehmen. 
Rückständige Zinsen solcher Capitalien aus der Zeit vor seiner Erwerbung hat aber 
der Ersteher nicht zu gewähren. 
106. Das dingliche Recht Dessen, welcher einen Auszug (§ 41) oder eine Leibrente 
aus dem Grundstücke zu fordern hat, erlöscht ebenfalls nicht durch die gerichtliche Zwangs- 
versteigerung des mit dem Auszuge oder der Leibrente belasteten Grundstücks, der Ersteher 
hat aber Rückstände aus der Zeit vor seiner Erwerbung nicht zu gewähren. 
107. Sind jedoch Gläubiger vorhanden, deren Hypothek der des eisernen Capitals 
(& 105) oder des Auszugs oder der Leibrente (§ 106) im Alter vorgeht, so sind diese. al- 
teren Gläubiger zu verlangen berechtigt, daß die gerichtliche Zwangsversteigerung auf eine 
Weise bewerkstelligt werde, daß sie nicht Gefahr laufen, an ihren Forderungen Einbuße zu 
erleiden. 
Der Richter hat daher auf ihren Antrag die Versteigerung unter Annahme zweifacher 
Gebote, nämlich einmal auf das Grundstück mit der Beschwerde des eisernen Capitals oder 
des Auszugs oder der Leibrente, dann aber auch auf das Grundstück ohne diese Beschwerde 
zu bewerkstelligen. 
Ergiebt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, des eisernen Capitals oder 
der Leibrente, daß die ältern hypothekarischen Gläubiger durch Ueberweisung dieser Beschwer- 
den an den Ersteher nicht gefährdet werden, so erledigt sich das Widerspruchsrecht jener Gläu= 
biger und der Richter hat nun die Versteigerung mit dem Auszuge, dem eisernen Capitale 
oder der Leibrente fortzusetzen. 
108. Was nach § 106 vom Auszuge und von der Leibrente gilt, das gilt im 
Falle der gerichtlichen Zwangsversteigerung eines Grundstücks auch von den in das Grund- 
und Hypothekenbuch eingetragenen Reallasten desselben. (6 15, Nr. 5) 
Obliegenheiten der Grund= und Sypothekenbehörde bei Zwangsversteigerungen. 
# 409. Die Grund= und Hypothekenbehörde hat dafür zu sorgen, daß nach gericht- 
licher Zwangsversteigerung des Grundstücks die darauf versicherten Gläubiger aus den Er- 
stehungsgeldern nach gesetzlicher Ordnung befriedigt werden. (§9& 92, 93) 
§ 110. Zu diesem Behufe hat außerhalb des Concurses die Grund= und Hypotheken- 
behörde die auf das versteigerte Grundstück eingetragenen Gläubiger, insoweit sie nicht schon 
wegen ihrer Forderungen klagbar geworden sind, oder sonst sich damit gemeldet haben, zur 
Anzeige des Betrags derselben aufzufordern.
	        
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