Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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&# 23. Reicht der Reinertrag eines (dem bürgerlichen Jahre entsprechenden) Betriebs-Dioidenden= 
jahres zur Vertheilung von vier Procent Dividende auf das Anlagecapital nicht aus, so zunen dern 
wird derselbe bis zu der angegebenen Höhe von vier Procent zunächst, den Actionären, 
der hiernach verbleibende Ueberschuß aber erst den § 3 genannten Regierungen zugetheilt. 
In dieser Maaße treten letztere den Actieninhabern so lange nach, als die Actiengesell- 
schaft besteht oder bis die Bahn während fünf nach einander folgender Betriebsjahre auf 
das Anlagecapital abzüglich aller Betriebs= und Unterhaltungskosten einen effectiven Rein- 
ertrag von mindestens vier Procent im jährlichen Durchschnitte gewährt haben wird. 
§&# 24. Ergiebt der Reinertrag eines Betriebsjahres für das Anlagecapital vier Pro- Hleichmäige 
cent oder mehr, so gelangt derselbe, beziehendlich nach Abzug der dem Reservefonds zu- ertheilung. 
stießenden Quote, zur gleichmäßigen Vertheilung auf das Anlagecapital. 
625. Die Diodidenden verfallen Ende März und Ende September jeden Jahres. Termine. 
In dem ersteren Termine wird unter Berücksichtigung der 88 23 und 24 gegebenen 
Bestimmungen die Vertheilung auf den Rechnungsabschluß vom vorhergegangenen 3 1sten 
December begründet, während für die Vertheilung Ende September die Rechnungsüber- 
sicht vom Schlusse des ersten Halbjahres den Maaßstab giebt. 
(Vergl. § 89, e) 6 
8 26. Die Höhe der in jedem Termine verfallenden Dividenden hat das Directo-Feststellung der 
rium im Einverständniß mit dem Ausschusse unter geeigneter Abrundung der zur Ver--V„Dieidende. 
theilung gelangenden Beträge festzusetzen. 
§ 27. Der Betrag der in jedem Termine zu zahlenden Dividenden ist vor Eintritt Bekannt- 
desselben vom Directorio bekannt zu machen. machung. 
§ 28. Die Dividenden werden auf die Regierungsantheile gegen Ouittung, auf die Dioidenden- 
Actien gegen Rückgabe der nach dem unter E. angefügten Muster auszustellenden Divi= scheine. 
dendenscheine ausgezahlt. 
§ 20. Gleichzeitig mit den Actien (6J 12) werden Talons nach dem Sub F. bei= Talons. 
gefügten Formulare nebst Diovidendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum 
lauten, — später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungs- 
termine des letzten der mit ihnen emittirten Dioidendenscheine neue Talons und neue 
Serien von Dividendenscheinen ausgegeben. 
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
6#30. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§ 20), Dioiden= Auszahlung. 
den nur an die Inhaber der Coupons gegen deren Rückgabe ausgezahlt und hierdurch 
alle weitere an die Compagnie zu machende Ansprüche aufsgehoben. 
§ 31. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren vom Zahlungstermine Veljährung.
	        
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