Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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mal, bei Eröffnung der Eisenbahn in ihrer vollen Ausdehnung die Aversionalsumme von 
Zweitausend Thalern — —. 
4.) Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Reit= sowie der Eilpost bis zu 
und mit dem Gewichte von 1 Pfund und die von der Postanstalt debitirten Zeitungen und 
Zeitschriften zum unentgeldlichen Transporte auf der Bahn. 
5.) Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Vorrechte der Postan- 
stalt, Briefe, Packete und Geldsendungen bis zu und mit zwanzig Pfund zu befördern. 
Die Verwaltung der Eisenbahn wird sich daher nicht nur der Annahme solcher Sendungen, 
sondern auch aller und jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegenden Connivenz in 
Betreff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu vertre- 
tenden Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern versucht werden könnten. 
Die Postanstalt wird dagegen die Correspondenz der Eisenbahngesellschaft, soweit solche 
die Bahnverwaltung betrifft, mit dem Siegel der Gesellschaft bedruckt ist und der Gegen- 
stand der Sendung das Gewicht von 4 Pfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden 
Bahnstationen portofrei befördern und ausliefern.= 
6.) Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung und 
nach Befinden schon bei Streckenfahrten, auch für ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge 
Gebrauch zu machen. 
7.) Für die Fahrpostsendungen (mit Ausschluß der Nr. 4 benannten, unentgeldlich 
zu befördernden Gegenstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte die- 
ser Sendungen bei jedem Stationspuncte und bei jedem Zuge der jedesmalige, für die ver- 
ladenen Waaren bestimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nöthigen Herabsetzung 
des Postportos auf der durch die Eisenbahn betroffenen Tour, mit einer Ermäßigung von 
fünf und zwanzig Procent, von der Postverwaltung bezahlt, und soll hierüber viertel- 
jahrige Abrechnung gepflogen werden. 
§.) Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen 
weitern, als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten. 
Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpuncten, sowie der Anhaltepuncte 
unterwegs, hat nur im Einverständnisse der Postadministration zu erfolgen, welche jedoch 
solche Veranstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegssta- 
tionen nicht eintrete. 
9.) Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt, mittelst beson- 
derer, von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit der 
Bezeichnung: „Königliche Post“ versehener Wagen, befördern. 
Für die in dem Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die Gesellschaft 
einen andern, mit verschließbaren Packräumen versehenen Wagen bereit zu halten. 
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten, ins- 
besondere auch die, die Posten begleitenden Schaffner unentgeldlich zu befördern. 
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