Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Hannoverscher Gebietstheile an den Zollverein, sind von den Bevollmächtigten Seiner Ma- 
jestät des Königs von Hannover und Seiner Hoheit des Herzogs von Braunschweig und 
Lüneburg, noch die folgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover und Braun- 
schweig Bezug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratifikation getroffen 
worden. 
Artikel 1. Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom 
heutigen Tage erfolgten Anschlusse verschiedener Königlich Hannoverscher Gebietstheile an den 
Zollverein auch mit denjenigen innern Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Be- 
steuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung be- 
sonderer Kontrolmaaßregeln nothwendig machen würde, eine völlige Freiheit des Verkehrs 
zwischen den gedachten Hannoverschen Landestheilen und Braunschweig, sowie den zollverein- 
ten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse 
vereinbart ist, herzustellen, wollen Seine Majestät der König von Hannover in Ihren oben 
benannten Landestheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den im 
Herzogthume Braunschweig bestehenden Besteuerungs-Grundsätzen bewirken. 
Artikel 2. Demgemäß werden Seine Majestät der König von Hannover in den 
gedachten Landestheilen, was 
a) den Branntwein, und 
b) das Bier 
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher 
daselbst bestandenen Verbrauchs-(Fabrikations-) Abgaben von inländischem Branntwein und 
Bier aufhören, und eine Brannteweinsteuer, imgleichen eine Braumalzsteuer, nach Maaß- 
gabe der desfallsigen Herzoglich Braunschweigschen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuer- 
sätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen nach eintreten lassen. 
Artikel 3. In Betreff 
C) des Tabacks 
wollen Seine Majestät der König von Hannover in dem Falle, daß in ihren fraglichen 
Landestheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die 
im Herzogthume Braunschweig dann bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues 
einführen. 
Artikel 4. Wegen der Besteuerung 
d) des inländischen Weins 
übernehmen Seine Majestät der König von Hannover die Verpflichtung, die eventuell zwi- 
schen Preußen und Braunschweig vereinbarte Weinsteuer einzuführen, für den Fall, daß 
innerhalb der fraglichen Königlich Hannoverschen Landestheile Weinbau zur Kelterung von 
Most von Privaten betrieben werden sollte.
	        
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