Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz  Schlesien,  Regierungebezirk  Oppeln.
Obligation
des  Lublinitzer  Kreises

Littr.  .....  M  ....
übr  Thaler  Preußisch  Kurant
II.  Serie.
Ar#  Grund  des  untter  ..  .......  bestaͤtigten  Kreistags-Beschlusses  vom

16.  November  1864.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  20,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Lublinitzer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glaͤubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vo.  .Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf
Mozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  zwanzig  Tausend  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1866.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sieben  und  dreißig
Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldbeträgen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuddoesschreibmgen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1866.  ab  in  dem
Monate  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekundigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Dezeichnung  ihrer  Buchstaben,  NAummein  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor
dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln,
im  Staatsanzeiger,  sowie  in  einer  zu  Breslau  erscheinenden  Zeitung.

Bis  1  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjdhrlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgbe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Leisß-Lommmnalkasse  in  Lublinitz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Jn’menn  1865.  (Nr.  6051.)  23  Mit