Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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ten oder Rechnungen zu bemerken. Auch gilt die Tare überhaupt nur für die Receptur, 
nicht für den Handverkauf. 
5. Obrigkeiten und Bezirksärzte haben darüber zu wachen, daß eine Ueberschreitung 
dieser Taxe und ihrer Nachträge, welche mit Fünf und Zwanzig Thalern Strafe und nach 
Befinden, besonders im Wiederholungsfalle, mit noch härterer verhältnißmäßigen Ahndung 
zu belegen ist, nicht Statt finde. Wer gegen die Ansätze eines Apothekers Ausstellungen zu 
machen sich berechtigt glaubt, hat solches beim Bezirksarzte anzubringen. 
§ 6. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen Arzneien 
einen Rabbat oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, welche der- 
gleichen bewilligen, oder mit Aerzten und Wundärzten auf gewisse Procente einen Antheil 
am Gewinn oder unentgeldliche Lieferung von Medicamenten oder andern Waaren contrahi- 
ren, sollen ebenfalls mit einer Geldbuße von mindestens Zwanzig Thalern und nach Befinden 
mit Gefängnißstrafe belegt werden. 
& 7. Alle frühere, die Apothekertare betreffenden, besonders in den Mandaten vom 
1 7ten October 1820, gten Juli 1830, 13ten Juni und 10ten December 1840 enthal- 
tene Vorschriften, insoweit sie nicht vorstehend wiederholt sind, werden hierdurch aufgehoben. 
Hiernach haben alle diejenigen, welche es angehet, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 30sten October 1847. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
D. Hering. 
  
  
  
61) Bekanntmachung, 
die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betr.; 
vom 24sten November 1847. 
D. Leitung der nachbemerkten für die zweite Kammer der Ständeversammlung Seiten 
der Städte, des Bauernstandes und des Handels= und Fabrikstandes erforderlichen Er-
	        
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