Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§ V. Zu § 10: Neben der Bekanntmachung der Aufforderung mittels öffentlichen 
Anschlags wird solche auch durch Localblätter, so weit dieß ausführbar, zu bewirken sein. 
§& VI. Zu § 11: An Orten, wo ein Gemeinderath nicht vorhanden, wird die An- 
nahme der Anmeldungen und die Aushändigung des Stimmzettels von einem Gemeindevor- 
stande oder Gemeindeältesten zu besorgen sein. An den Orten aber, wo, wie in Städten, 
eine Gemeindeobrigkeit sich befindet, ist das hierauf Bezug habende von dieser selbst zu voll- 
ziehen. 
& VII. Zu §§8 12 und 13: Vor dem Eintragen in das Verzeichniß und Aushän- 
digung der Stimmzettel haben die damit Beauftragten von dem Vorhandensein der Stimm- 
berechtigung der sich Anmeldenden vollständige Ueberzeugung sich zu verschaffen. 
§ VIII. Zu §§ 14 und 15: Die Bildungen der Wahlabtheilungen jeden Bezirks 
nebst Bestimmung der Orte, wo der Wahlausschuß jeder Abtheilung seinen Sitz hat, erfolgt 
für die nächstbevorstehenden Wahlen durch den Regierungscommissar des Bezirks, welcher 
darüber im Bezirke das Nöthige bekannt machen wird. Die getroffenen Bestimmungen gelten 
auch für die weitern Wahlen, so lange nicht eine Abänderung besonders verfügt wird. 
#§ X. Zu § 20: Die Bekanntmachung des Abstimmungstermins wird in der § V. 
gedachten Weise geschehen können. 
Wenn auch nach § 31 des Gesetzes die Protocolle über die Wahlen zur ersten und zur 
zweiten Kammer gesondert zu halten sind, so ist doch jedenfalls die Einrichtung für die Ab- 
stimmung dahin zu treffen, daß die Abgabe der Stimmzettel für beiderlei Wahlen gleichzeitig 
erfolgt. 
§ X. Zus 24: Der Mangel eines der hier bezeichneten Erfordernisse macht den Stimm- 
zettel nicht ungültig, wenn sonst kein Zweifel über die Person dessen vorwaltet, auf welchen 
er lautet. 
Die Stimmzettel zur Wahl für die zweite Kammer haben einen Namen zu enthalten; die 
für die erste Kammer aber zwei, insofern es sich dabei nicht blos von einer einzelnen Er- 
gänzungswahl handelt. 
8 XI. Zu § 29: In der nach § 20 des Gesetzes zu erlassenden Bekanntmachung ist 
auf die Pflicht der Abstimmenden hinzuweisen, ihre Stimmen nach bestem Wissen und Ge- 
wissen zum Wohle des Landes abzugeben. 
8 XII. Zu 9§8 35 und 40: Das über das Ergebniß der Wahl zu haltende Protocoll 
nebst den Acten ist an das Ministerium des Innern einzureichen. 
§Is XlIII. Zu § 39: Träte der Fall ein, daß unter mehrern mit gleicher Stimmenzahl 
Gewählten der durch das Loos zur Abgeordnetenstelle Berufene die Wahl ablehnte, so bedarf 
es der Vornahme einer neuen Wahl nicht, wenn von den bei der ersten Wahl mit Stimmen- 
gleichheit Ernannten, der audere die Wahl annimmt.
	        
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