Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 
Zu dessen Urkund ist hierüber dieses 
Decret 
ausgefertigt und unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll— 
zogen worden. 
* 
Dresden, am 20sten Januar 1849. 
Friedrich August. 
Martin Oberländer. 
D. Georg Carl Treitschke. 
  
Sparcassenordnung 
für die Stadt Pegau im Königlichen Amtsbezirke Pegau. 
2c. . 
14. Alle Zahlungen auf Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Spar= Zahlungen der 
cassenbuchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparoasse Einlagen #on- 
wird durch die darin bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlungen Inhaber des 
- - , » . » Sparcassen- 
des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen weiteren Ansprüchen buchs. 
befreit. 
2c. 2c. 
16. Um den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Verfahren, wenn 
Bücher, soviel möglich, zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei der Erxpedition gemachte bechen rusent 
Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen, den Verlust, gegen Erlegung der oder abbanded. 
dadurch erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem Localblatte öffentlich bekannt "*. 
machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben ver- 
meine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden; auch wird dann drei Monate lang 
mit der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. Wird in dieser Zeit das Buch durch 
einen Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Erpedition producirt, so wird die Sache 
zur weitern Erörterung sofort an die competente Justizbehörde (dermalen das Stadtgericht zu 
Pegan), vor welcher auch alle Streitigkeiten über das Eigenthum an Sparcassenbüchern und 
Einlagen ausschließlich entschieden werden sollen, abgegeben. Wo nicht, so erhält der An- 
zeiger, nach Verlauf von drei Monaten, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Behörde sein 
Eigenthum und den erlittenen Diebstahl oder Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Buch; 
das alte ist für völlig ungültig zu erklären und dieß mit der Bezeichnung der Nummer des- 
selben, wie vorstehend, öffentlich bekannt zu machen. 
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