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Wie jedoch vorstehende Bestimmungen auf bereits verwilligte Erbverwandlungen eben
so wenig Einfluß haben, als den Bestimmungen der Declaration vom 2 Zsten Februar 1834
ein solcher Einfluß nach & 5 gedachter Declaration eingeräumt worden ist, so behält es auch
im Uebrigen, was die den Vasallen gestattete Wahl zwischen Uebernahme des Canons und
sofortiger Bezahlung des entsprechenden Ablösungscapitals, die bei Erbverwandlungen zu ent-
richtenden Sporteln und die Lehnsverhältnisse der Herrschaft Wildenfels und der Schönburg-
schen Receßherrschaften betrifft, bei demjenigen sein Bewenden, was die Declaration vom
2 Esten Februar 1834, 88 3, 4, 6 hierüber besagt.
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben zu Dresden, den
Zten Juni 1852.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
51) Gesetz,
die Abänderung einiger lehnsgesetzlicher Vorschriften betreffend;
vom 3ten Juni 1852.
Won. Friedrich August von GEOTTEsS Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
§ 1. Die Vorschrift des Torgauer Ausschreibens vom 8ten Mai 15 83, tit. „Welcher-
gestalt die Agnaten,“ & „damit nun solcher Unmündigen halber,“ und § „da aber auch die
Unmündigen,“ (Cod. Aug. Tom. I pag. 152) soll künftig auf Erbverwandlungen von
Lehnen nicht angewendet werden, daher das Vorhandensein und die Einwilligung zwei nähe-
rer, oder vier gleich naher, volljähriger Mitbelehnten, sowie letztern Falls noch überdem zwei
anderer Agnaten oder Cognaten, nicht erforderlich sein, damit für unmündige Mitbelehnte
nach Beschaffenheit der Umstände die Einwilligung des Vormundes in die Erbverwandlung
und das obervormundschaftliche Decret dazu gültig ertheilt werden könne.
& 2. Bei einer Erbverwandlung ist künftig zu der Urkunde, worin sie zugestanden wird,
an Stempel nur Zehn Neugroschen von jedem Hundert Thaler des vollen Werths, wie sol-
cher bei Consensertheilungen angenommen wird, zu verwenden, auch hiervon ein Stempel-
zuschlag, vergl. Gesetz, außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend, vom 13ten
September 1850, K 1, nicht zu erheben.