Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(139  )

Es  haben  daher  künftig  die  Gerichte,  von  denen  Zwangsversteigerungen,  es  sei  im  Con—
curse  oder  außerhalb  des  Concurses,  vorgenommen  werden,  denjenigen  in  der  dritten  Rubrik
des  Grund=  und  Hypothekenbuchs,  gemäß  &  177  des  angeführten  Gesetzes  vom  6ten  November
  1843,  eingetragenen  Gläubigern,  deren  Forderungen  von  der  Art  sind,  daß  die  deshalb
  bestehenden  Hypotheken  durch  die  Zwangsversteigerung  erlöschen,  vergl.  §  104  fg.  des
nämlichen  Gesetzes,  insoweit  die  gegenwärtigen  Inhaber  dieser  Forderungen  nach  Person  und
Aufenthalt  bekannt  sind,  von  der  bevorstehenden  Zwangsversteigerung  und  dem  dazu  anberaumten
  Termine  Nachricht  zu  geben,  und  mag  solches  bei  denen,  welche  am  Orte  des  Gerichts
  (oder  in  dessen  nächster  Nähe)  wohnhaft  oder  durch  daselbst  wohnhafte  Bevollmächtigte
vertreten  sind,  mittelst  besondern  Erlasses,  beziehendlich  in  Form  eines  Umlaufs,  bei  den
übrigen,  auswärtigen  aber  blos  mittelst  directer  Uebersendung  einer  Abschrift  oder  eines  abschriftlichen
  Auszugs  des  Subhastationspatents  durch  die  Post  geschehen,  ohne  daß  solchenfalls
  die  Vorschriften  der  Verordnung,  die  Zusendung  gerichtlicher  Ladungen  und  Verfügungen
  durch  die  Post  betreffend,  vom  1sten  October  1846,  beobachtet  zu  werden  brauchen.

Für  viese  Benachrichtigungen  passirt,  ohne  Unterschied,  ob  sie  nur  an  eine  oder  an  mehrere,
  und  ob  im  letztern  Falle  an  eine  größere  oder  geringere  Mehrzahl  von  Personen  zu
richten  gewesen,  überhaupt,  mithin  nur  einfach  zu  liquidiren,  die  in  der  revidirten  Tarordnung
von  1840,  Cap.  1,  tit.  1  unter  Nr.  110  bestimmte  Gebühr  von  15  bis  20  Neugroschen.
Die  Copialien  wegen  der  durch  die  Post  übersendeten  Abschriften  oder  abschriftlichen  Auszüge
sind  den  solchergestalt  benach  richtigten  Gläubigern  als  Separatkosten  in  Rechnung  zu  stellen.

Die  Nichtbeobachtung  der  vorstehend  unter  I  und  II  enthaltenen  Vorschriften  zieht  in
jedem  Falle  eine  Geldstrafe  von  Fünf  Thalern  nach  sich.

Dresden,  am  4Aten  Juni  1852.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  Zschinsky.  Manitius.

 

 

I&  53)  Verordnung
zu  Bekanntmachung  der  mit  der  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen  und  Herzoglich
Anhalt-Köthen'schen  Regierung  zu  Beförderung  der  Rechtspflege  in  Strafrechtssachen

  getroffenen  Uebereinkunft;
vom  vten  Juni  1852.

Miu#  der  Regierung  des  Herzogthums  Anhalt-Dessau  und  des  Herzogthums  Anhalt-Köthen
ist  in  Verfolg  der  deshalb  eingeleiteten  Verhandlungen  eine  Uebereinkunft  zu  Beförderung
der  Rechtspflege  in  Strafrechtssachen  nach  Inhalt  der  nachstehenden  Ministerialerklärung  vom

1852.  25