Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den Zten Juni 1852. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
  
52) Verordnung, 
die Befkanntmachungen von Zwangsversteigerungen betreffend; 
vom 4ten Juni 1852. 
Des Justizministerium findet sich veranlaßt, in Betreff der gerichtlichen Bekanntmachungen 
bevorstehender Zwangsversteigerungen Folgendes zu verordnen: 
I. Die nach Vorschrift des Gesetzes, einige Abänderungen in dem Proceßverfahren be- 
treffend, vom 27 sten October 1834, §& III durch die Leipziger Zeitung und ein inländisches 
Provinzial= oder Localblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachungen bevorstehender Zwangs- 
versteigerungen müssen, um dem Zwecke zu entsprechen, dergestalt gefaßt sein, daß die zu ver- 
steigernden Grundstücke darin deutlich genug bezeichnet sind, um von andern mit Sicherheit 
unterschieden werden zu können. Hierzu ist aber weder die Bezeichnung eines Grundstücks 
seiner Gattung nach, noch die Angabe des Orts, wo es gelegen, noch die Angabe des Namens 
des Besitzers in allen Fällen ausreichend, wenn nicht zugleich die Nummer, unter welcher 
das Grundstück im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen steht — Grundbuchsnummer — 
vergl. § 153 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen be- 
treffend, vom Gten November 1843, §& 51, 52 der Ausführungsverordnung vom 1ö5ten 
Februar 1844, genannt wird. 
Es ist daher — was bisher nicht selten zu vermissen gewesen, — außer den erwähnten 
übrigen Angaben vornehmlich auch die Angabe der Grundbuchsnummern der zu versteigernden 
Grundstücke in die gerichtlichen Bekanntmachungen bevorstehender Zwangsversteigerungen auf- 
zunehmen. 
II. Obwohl in den Proceßgesetzen eine specielle Benachrichtigung bekannter Gläubiger 
von bevorstehenden Zwangsversteigerungen neben der öffentlichen Bekanntmachung nicht vor- 
geschrieben ist, so erscheint eine solche specielle Benachrichtigung doch nicht unangemessen in 
Ansehung der hypothekarischen Gläubiger, insoweit sie diesen ohne besondere Schwierigkeit- 
und ohne erheblichen Kostenaufwand geschehen kann.
	        
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