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Es haben daher künftig die Gerichte, von denen Zwangsversteigerungen, es sei im Con—
curse oder außerhalb des Concurses, vorgenommen werden, denjenigen in der dritten Rubrik
des Grund= und Hypothekenbuchs, gemäß & 177 des angeführten Gesetzes vom 6ten No-
vember 1843, eingetragenen Gläubigern, deren Forderungen von der Art sind, daß die des-
halb bestehenden Hypotheken durch die Zwangsversteigerung erlöschen, vergl. § 104 fg. des
nämlichen Gesetzes, insoweit die gegenwärtigen Inhaber dieser Forderungen nach Person und
Aufenthalt bekannt sind, von der bevorstehenden Zwangsversteigerung und dem dazu anbe-
raumten Termine Nachricht zu geben, und mag solches bei denen, welche am Orte des Ge-
richts (oder in dessen nächster Nähe) wohnhaft oder durch daselbst wohnhafte Bevollmächtigte
vertreten sind, mittelst besondern Erlasses, beziehendlich in Form eines Umlaufs, bei den
übrigen, auswärtigen aber blos mittelst directer Uebersendung einer Abschrift oder eines ab-
schriftlichen Auszugs des Subhastationspatents durch die Post geschehen, ohne daß solchen-
falls die Vorschriften der Verordnung, die Zusendung gerichtlicher Ladungen und Verfügun-
gen durch die Post betreffend, vom 1sten October 1846, beobachtet zu werden brauchen.
Für viese Benachrichtigungen passirt, ohne Unterschied, ob sie nur an eine oder an meh-
rere, und ob im letztern Falle an eine größere oder geringere Mehrzahl von Personen zu
richten gewesen, überhaupt, mithin nur einfach zu liquidiren, die in der revidirten Tarordnung
von 1840, Cap. 1, tit. 1 unter Nr. 110 bestimmte Gebühr von 15 bis 20 Neugroschen.
Die Copialien wegen der durch die Post übersendeten Abschriften oder abschriftlichen Auszüge
sind den solchergestalt benach richtigten Gläubigern als Separatkosten in Rechnung zu stellen.
Die Nichtbeobachtung der vorstehend unter I und II enthaltenen Vorschriften zieht in
jedem Falle eine Geldstrafe von Fünf Thalern nach sich.
Dresden, am 4Aten Juni 1852.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky. Manitius.
I& 53) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Herzoglich Anhalt-Dessauischen und Herzoglich
Anhalt-Köthen'schen Regierung zu Beförderung der Rechtspflege in Strafrechts-
sachen getroffenen Uebereinkunft;
vom vten Juni 1852.
Miu# der Regierung des Herzogthums Anhalt-Dessau und des Herzogthums Anhalt-Köthen
ist in Verfolg der deshalb eingeleiteten Verhandlungen eine Uebereinkunft zu Beförderung
der Rechtspflege in Strafrechtssachen nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom
1852. 25