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Abschnitt I.
Erwerbung des Unterthanenrechts.
&1. Das Unterthanenrecht im Königreiche Sachsen wird begründet: Erwerbungs=
1) durch Geburt, Legitimation und Annahme an Kindesstatt (6 2 — 4); hründe.
2) durch Verheirathung (§ 5);
3) durch Aufnahme (§6 — 14);
4) durch Uebertragung eines öffentlichen Amtes (§ 15).
§#2. Durch Geburt wird das Sächsische Unterthanenrecht für alle Diejenigen begründet, 1) Geburt.
deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe geboren wurden, deren Mutter zu dem Zeitpunkte
ihrer Geburt, diese möge im Inlande oder im Auslande erfolgt sein, dem Sächsischen Staate
als Unterthan angehörte.
§ 3 .Außer der Ehe geborne Kinder, deren Mutter zur Zeit der Geburt des fraglichen Legitimation
Kindes Ausländerin gewesen, deren Vater aber ein Sachse ist, werden, sobald sie durch nach= burch nachfol-
folgende Ehe der Aeltern legitimirt worden sind, in Beziehung auf Unterthanenrecht so betrachtet, gende öhe
als ob sie ehelich geboren wären.
# 4. Die Annahme eines Ausländers an Kindesstatt durch einen Sachsen, ingleichen Amnahm en
sine ausdrückliche Legitimation gewährt für sich allein das Sachsische Unterthanenrecht noch ksdesaltua
. Legitimation.
Das Ministerium des Innern kann jedoch diese Wirkung der Annahme an Kindesstatt,
ingleichen einer nach Sächsischen Gesetzen erfolgten ausdrücklichen Legitimation in einzelnen
Fällen beilegen, wenn entweder die Heimathsgemeinde des Adoptivvaters, beziehendlich des
natürlichen Vaters des zu legitimirenden Kindes, ihre Einwilligung dazu erklärt hat oder im
entgegengesetzten Falle die Gründe der verweigerten Einwilligung von Seiten des gedachten
Ministeriums als völlig unerheblich befunden worden sind.
& 5. Eine Ausländerin, die mit einem Sachsen eine nach Sächsischen Gesetzen gültige 2) Verheira-
Ehe eingeht, erlangt mit der Verheirathung für ihre Person das Sachsische Unterthanenrecht. thung.
86. Die Erwerbung des Unterthanenrechts durch Aufnahme erfolgt durch eine von 3) Aufnahme.
Unserem Ministerium des Innern oder die von demselben dazu im Allgemeinen mit Auftrag
versehene Staatsbehörde ausgefertigte Verleihungsurkunde.
Der aufzunehmende Ausländer hat jevenfalls den in der Verfassungsurkunde § 139
vorgeschriebenen Eid zu leisten.
& 7. Die Aufnahme kann nur solchen Ausländern bewilligt werden, welche einen be-Vorläufige Auf-
stimmten Ort des Landes als Niederlassungsort angeben und von der Gemeinde desselben, nahmezusche-
unter Beitritt der Gemeindeobrigkeit, die Zusicherung ausgewirkt haben, daß sie nach erfolgter rung.