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Wird das Buch innerhalb dieser Frist von einem Anderen, als dem, der den Verlust an-
gezeigt, producirt, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung übergeben.
Außerdem hat nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust des
fraglichen Sparcassenbuchs bei dem Königlichen Justizamte Mügeln eidlich zu bestärken, worauf
ihm, nach Bezahlung der erwachsenen Kosten und Verläge an Insertionsgebühren und sonst,
ein neues Buch zu dem obbemerkten Preise von — 17 Ngr. — ausgefertigt, solches in dem
Einlage-Hauptbuche bemerkt, das verloren gegangene Buch für ungültig erklärt und dieß, unter
Bemerkung der Nummer desselben, abermals in der vorbemerkten Weise öffentlich bekannt ge-
macht wird.
2c. 2c.
& 106) Verordnung,
die Gewerbesteuer der Bankschlächter auf das Jahr 1853 betreffend:
vom 27sten December 1852.
Mi Berücksichtigung des Ergebnisses der dießjährigen Schlachtsteuerbeträge und auf Grund
von § 2 des Gesetzes vom 31 sten Januar dieses Jahres, einige Abänderungen bei der Gewerbe-
und Personalsteuer betreffend, (Seite 3 des Gesetz= und Verordnungsblattes) wird hiermit Nach-
stehendes verordnet:
Die Bankschlächter haben auf das Jahr 1853 an ordentlicher Gewerbesteuer zu
entrichten:
a) in großen und Mittelstädten neun Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande acht Pfennige
von jedem Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche dieselben im
heurigen Jahre zu erlegen gehabt haben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 27sten December 1852.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Brenig.
107) Verordnung,
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend;
vom 24 tten December 1852.
N die Regierung des Fürstenthums Waldeck der Uebereinkunft beigetreten ist, welche
besage der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 3osten December 1850,
1852. 59