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den #sten April und Isten October jeden Jahres fesigesetzten Zahlungsterminen in gleichen
Raten mit
— 2 Ngr. 8 Pf. von je 100 Thlr., oder
— — - vonje 25 —- der Versicherungssumme
an die betreffenden Obrigkeiten oder die von diesen bestellten Localeinnehmer unaufgefordert
abzuführen, die gedachten Obrigkeiten aber zugleich angewiesen, diese Beiträge den bestehenden
Vorschriften gemäß zu erheben und an die Brandcasse einzusenden.
Dresden, am 10ten März 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
23) Decret
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung der Stadt Werdau;:
vom 25sten Februar 1852.
2R, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern
die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Werdau beschlossene Errichtung einer
von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcassenanstalt für die Stadt Werdau und die be-
nachbarten Dorfschaften genehmigt, auch der Uns vorgelegten Sparcassenordnung unter Be-
willigung der in 9§ 11, 12 und 13 in Anspruch genommenen Rechtsvergünstigungen die
nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß dem Inhalte in allen Punkten
auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt und von Uns unter Beidruckung Unsers Königlichen Insiegels eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, den 25 sten Februar 1852.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.
1852. 8