Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Sparcassenordnung der Stadt Werdau. 
20. 
l 11. Auszahlungen erfolgen, außer in dem § 12 gedachten Falle, unweigerlich an 
den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, und die Casse ist nur für den darinnen 
eingezeichneten Einlagebetrag verbindlich und wird bei Rückzahlungen des ganzen Capitals 
durch Zurückgabe des Buchs und bei Zinsen= und theilweisen Capitalsrückzahlungen durch die 
Einzeichnung der Zahlungsbeträge im Buche von weiteren Ansprüchen befreit. 
& 12. Sollte dem Eigenthümer das Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
ist die Sparcassendeputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn 
nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, auf Kosten dessen, der die Anzeige macht, das 
Abhandenkommen des Buchs in dem Werdauer Wochenblatte bekannt zu machen und den 
etwanigen Inhaber des Buchs zur Angabe und Anmeldung seiner vermeintlichen Ansprüche 
an das Buch bei der Sparcassendeputation binnen einer dreimonatlichen Frist bei Verlust der 
Ansprüche aufzufordern, binnen welcher Zeit mit Zahlung von Capital und Zinsen anzustehen 
ist. — Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Ver- 
lust anzeigte, bei der Sparcasse producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an 
die Gerichtsbehörde über Werdau abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger 
nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Justizbehörde sein Eigen- 
thum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, und zwar 
gegen Vergütung des Anschaffungswerths, und das alte wird für ungültig erklärt und solches 
mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch lautet, öffentlich bekannt 
gemacht. 
* 13. Gegen die Versäumniß der vorstehend, sowie der übrigen in dieser Sparcassenord- 
nung festgesetzten Fristen und sonst darin angedrohten Rechtsnachtheile findet Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand nicht Statt. Auch sind die eingezahlten Gelder nebst Zinsen und die 
darüber ausgestellten Einlage= und Quittungsbücher keiner Verkümmerung unterworfen, voch 
ist dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlage- 
und Onittungsbücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen. 
. 2. 
  
Letzte Absendung: am 20sten März 1852.
	        
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