Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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§ 2. Die Verpflichtung erfolgt bei dem Ministerium des Innern, von welchem dem 
Verpflichteten ein Pflichtschein ausgestellt wird, worin das Fach, auf welches sich die Ver- 
pflichtung bezieht, und bei Feldmessern die Classe, für welche sie die Prüfung bestanden haben, 
ausgedrückt wird. 
Bei Feldmessern zweiter Classe vertritt der Pflichtschein zugleich die Stelle des Prüfungs- 
zeugnisses. 
3. Für die Verpflichtung, einschließlich der Ausfertigung des Pflichtscheins und des 
Stempels, sind fünf Thaler an die Sportelcasse des Ministeriums des Innern zu entrichten. 
Der Pflichtschein wird nur gegen Production der Ouittung ausgehändigt. 
6 4. Ein auf diese Weise verpflichteter Techniker kann von den oberen und niederen 
Gerichts= und allen anderen öffentlichen Behörden ohne weitere Prüfung und Verpflichtung 
zu allen in sein Fach einschlagenden Verrichtungen gebraucht werden. 
5. Insbesondere sind Seiten der Behörden geodätische Arbeiten vorzugsweise ver- 
pflichteten Feldmessern zu übertragen. 
Dabei ist auf den Elassenunterschied nach Maaßgabe der technischen Schwierigkeit des Ge- 
schäfts die erforderliche Rücksicht zu nehmen. 
& 6. Alle Feldmesser haben auch fernerhin den in § 28 der mit der Instruction für 
Specialcommissare zu Ablösungen und Gemeinheitstheilungen bekannt gemachten Instruction 
für die dabei zuzuziehenden Feldmesser enthaltenen Bestimmungen über die Gebührenansätze 7), 
  
*) Anmerkung. 
Die Bestimmungen der § 28 der Instruction lauten mit Berücksichtigung der durch die Ver- 
ordnung vom 10ten September 1840 getroffenen Abänderungen, wie folgt: 
§ 28. Insoweit nicht zwischen den Interessenten und dem Feldmesser rücksichtlich der ihm für 
seine Arbeiten zu verabreichenden Bezahlung ein besonderes Abkommen stattfindet (§ 2), gebührt ihm 
solche nach folgenden Sätzen: 
a) besteht die zu vermessende Flur aus durcheinander liegenden einzelnen Ackerstücken, Wiesen, 
Weiden, kleinen Gebüschen und kleinen Gewässern, von denen keins für sich allein einen 
Flächeninhalt von mehr als zwanzig Ackern hat, so sind für jeden Acker der vermessenen 
Fläche 3 Ngr. 9 Pf. zu bezahlen. Für Vermessung derjenigen einzelnen Grundstücke aber, 
welche für sich allein mehr als zwanzig Acker betragen, es mögen solche Hutungen, Ge- 
wässer, Holzungen oder andere Grundstücke sein, ist zu bezahlen: 
b) sobald die Fläche eines solchen Grundstücks mehr als zwanzig, jedoch nicht über Einhundert 
Acker beträgt, für jeden Acker 2 Ngr. 6 Pf.; 
I0) dafern hingegen die Fläche des einzelnen Grundstücks Einhundert Acker übersteigt, für jeden 
Acker nur 1 Ngr. 9 Pf.; 
#) in sehr gebirgigen Gegenden können jedoch die vorstehend unter a, b und c angegebenen 
Sätze noch um ein Dritttheil ihres Betrags erhöht werden. Ob und wie weit solches der 
Oertlichkeit zufolge geschehen darf, hat der ökonomische Specialcommissar zu bestimmen;
	        
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