Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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arbeiten vom 10ten September 1840 festgestellt worden sind, bei den ihnen übertragenen 
Geschäften, ohne Unterschied des Anlasses dazu, nachzugehen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am 19ten Januar 1852. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. Zschinsky. von Friesen. Demuth. 
&# 27) Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer unterm 20sten jetzigen Monats erlassenen Bekannt- 
machung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden; 
vom 24 sten März 1852. 
Nochsteheme unterm 20sten dieses Monats Lom Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschuldencasse erlassene Bekanntmachung, die gänzliche Ausloofung der auf Grund der 
Gesetze vom 27sten Juli 1843 und 3 lsten Juli 184 8 ausgegebenen Staatsschuldencassen- 
scheine betreffend, wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und haben Alle, die es 
angeht, sich darnach gebührend zu achten. Dresden, am 24 ten März 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Geuder. 
  
Bekanntmachung, 
die gänzliche Ausloosung der auf Grund der Gesetze vom 27sten Juli 
1843 und 31sten Juli 1848 ausgegebenen Staatsschuldencassenscheine 
betreffend. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den jetzt versammelten Ständen 
ausgesprochenen Ermächtigung macht der unterzeichnete Landtagsausschuß zu Verwaltung der 
Staatsschulden andurch bekannt, daß in dem auf den 19gten April dieses Jahres bevorstehenden 
Ziehungstermine die gänzliche Ausloosung des noch vorhandenen ungetilgten Restes der mit 
3 und 5 vom Hundert verzinsbaren Staatsschuldencassenscheine der Jahre 1844 und be- 
ziehendlich 1848 im hiesigen Landhause Vormittags 9 Uhr öffentlich stattfinden wird. 
Dresden, am 20sten März 1852. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
v. Zehmen. v. Römer. v. d. Planitz. Poppe. Dr. Hertel. 
  
Letzte Absendung: am 30sten März 1852.
	        
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