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October 1840 und 3ten Juli 1852 für nöthig befunden, und verordnen daher, mit Zu—
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1.
Die Festung Königstein und deren Gebiet ist von der Vorschrift im § 2 des Heimaths-
gesetzes vom 2 6sten November 1834 ausgenommen.
62.
Zu diesem Gebiete kann keine Person in dem § 1 des nurgedachten Gesetzes bemerkten
Verhältnisse der Heimathsangehörigkeit stehen.
63.
Auf alle in diesem Gebiete vorkommenden Geburten leidet § 10 des angezogenen Ge-
setzes Anwendung. «
Ausländern,welchenindemFallesZdesGesetzesvothenJuli1852dasGebiet
der Festung als Wohnsitz angewiesen werden sollte, ist hierbei zugleich ein anderer Ort des
Landes als Heimath zu bezeichnen.
Andere Thatsachen, welche nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Heimaths—
angehörigkeit für das Festungsgebiet zu begründen geeignet wären, sind in dieser Beziehung
als nicht vorhanden anzusehen.
84.
Insoweit im Festungsgebiete eine öffentliche Armenpflege ohne Rücksicht auf die Heimaths-
angehörigkeit der zu verpflegenden Personen nöthig wird, liegt die Sorge dafür der Militär-
verwaltung der Festung ob.
85.
So oft einem anderen Heimathsbezirke des Landes auf Grund des gegenwärtigen Ge—
setzes durch Erfüllung der § 4 des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 gedachten
Verbindlichkeit gegen Personen, welche nach den sonst geltenden Vorschriften die Heimaths-
angehörigkeit im Gebiete der Festung zu suchen hätten, ein Aufwand entsteht, ist solcher gleich-
falls von der §# 4 eben genannten Militärverwaltung zu erstatten.
86.
Dieses Gesetz hat in allen Fällen, wo es sich künftig um Feststellung der Heimaths-
angehörigkeit einer Person handelt, unbeschränkt und auch insofern Anwendung zu leiden, als
hierbei die frühere Heimath anderer Personen in Frage kommt.
Die zeither auf das Festungsgebiet ausgestellten Heimathsscheine begründen fernerhin nur
noch die im § 5 oben bemerkte Verbindlichkeit.
1868. 25