Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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3) Das Alter des Versicherten zur Zeit der Einzahlung ist dergestalt anzunehmen, als 
ob dieser am ersten Tage des auf seinen Geburtstag zunächst folgenden Vierteljahres geboren 
wäre. 
4) Die Verzinsung der Einlagen (vergl. § 3, Absatz 1) wird vom ersten Tage des dem 
Einzahlungstage zunächst folgenden Vierteljahres ab in Rechnung gebracht. 
5) Ausgenommen von der vorstehend unter 1 bis 4 bestimmten Berechnungsweise sind 
lediglich die nach 6 6 für den Fall frühzeitiger Invalidität zu gewährenden (Invaliden-) 
Renten. In diesem Falle sind die Einlagen nicht nach Vierteljahren, sondern nach Jahren 
zu berechnen, und zwar ist anzunehmen, daß die von dem Versicherten in einem gewissen Kalender- 
jahre eingezahlten Einlagen auf einmal am Schlusse desjenigen Altersjahres desselben ein- 
gelegt worden seien, welches er in jenem Kalenderjahre erfüllte. 
6) Der Lauf der Alters= oder Invaliden-Rente beginnt mit dem ersten Tage des Viertel- 
jahres, das demjenigen, in welchem der Versicherte — beziehendlich der Invalid — das für 
den Eintritt des Rentengenusses bestimmte Alter wirklich erreicht hat, zunächst folgt. 
Vergl. § 5, 1 und § 6. 
§ 10. Die zur Altersrentenbank geflossenen Einlagen sind der Verkümmerung nicht 
unterworfen; auch dürfen die Alters= und Invaliden-Renten selbst, bis zu einem Gesammtbe- 
trage von jährlich 100 Thalern, weder verkümmert, noch abgetreten werden. 
11. 10) Die Einlagen eines Versicherten können bis zum letzten, der Epoche des Ein- 
tritts in den Rentengenuß unmittelbar vorhergehenden Vierteljahre fortgesetzt werden. 
2) Die erstmalige Einlage muß mindestens fünf Jahre vor der für den Eintritt in 
den Rentengenuß bestimmten Epoche erfolgen; auch dürfen die in den letzten zwei Jahren vor 
dieser Epoche gemachten Einlagen eines Versicherten nicht mehr betragen, als ein Fünftheil 
aller von ihm gemachten Einlagen. 
3) Liegt zwischen der Zeit der erstmaligen Einzahlung und der vom Versicherten bezeich- 
neten gesetzlichen Epoche des Eintritts in den Rentengenuß (dem erfüllten 55sten, 6sten oder 
65sten Lebensjahre des Versicherten) ein kleinerer Zeitraum als fünf Jahre, so wird zwar die 
Rente ausgeworfen, als ob ihr Lauf vom erfüllten 55 sten, 6 Osten oder 65sten Lebensjahre 
des Versicherten ab zu beginnen habe; es hat aber der wirkliche Lauf dieser Rente erst nach 
Verfluß von fünf Jahren, von der erstmaligen Einzahlung ab gerechnet, einzutreten. 
4) Die vorstehenden Bestimmungen leiden auf die Feststellung der Invalidenrenten 
(6 6) keine Anwendung; auch sind von den vorstehend unter 2 und 3 vorkommenden Be- 
schränkungen die Einlagen ausgenommen, welche von Sparcassen oder von Gesellschaften zu 
gegenseitiger Unterstützung für, seit mindestens zwei Jahren ihnen angehörige Einleger oder 
Mitglieder auf deren Wunsch aus den denselben bei ihnen zustehenden Guthaben gemacht werden.
	        
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