Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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§ 49. Die Aushändigung einer Staffettensendung hat nur gegen Empfangsbekenntniß Aushändigung 
von Seiten des Adressaten derselben zu geschehen. einer Staffet- 
tensendung an 
den Adressaten 
derselben. 
VIII. Abschnitt. 
Tarbestimmungen. 
6 50. Für die bei dem Brief-, Packerei= und Personentransporte und bei dem Zeitungs-s Tarif. 
debit der Postanstalt zu erhebenden Gebühren aller Art ist der dieser Postordnung unter O 
angefügte, oder ein später auf ausdrückliche Anordnung an dessen Stelle tretender Tarif 
maaßgebend. 
A. 
Carbestimmungen kür Zriek- und Packereipostsendungen. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
& 51. Die bei den Postanstalten aushängenden Portomeilenzeiger geben die Entfernungen Portomeilen- 
an, nach welchen bei denselben das Porto nach allen Postorten des Königlich Sächsischen Post= z#ger- 
bezirks erhoben wird. 
52. Das Personengeld und die Ueberfrachtsgebühr bei den Staatsposten, Postcours- 
sowie das Extrapost= und Coutiergeld, ingleichen die Staffettenrittgebühren meilenzeiger. 
werden nach der Länge der zurückzulegenden Straßenstrecke und nach Postmeilen bis zur Fünftel- 
postmeile erhoben. 
#53. Für alle Gewichtsbestimmungen bei der Postverwaltung bildet die Gewichts= Gevicht. 
einheit 
das Pfund (gleich 500 Grammen) zu 30 Lothen. 
Die Auswiegung erfolgt bis zu Zwanzigtheil-Lothen. 
#54. Das Porto ist in Neugroschen und halben Neugroschen zu berechnen und auf den Portoberech- 
Wressen auszuzeichnen. Neugröschen. 
Die bei der Berechnung des Gesammtportobetrags sich ergebenden Beträge unter 
1 Neugroschen werden gleich 1 Neugroschen, über 1 Neugroschen, aber unter 1 Neugroschen, 
gleich 1 Neugroschen gerechnet und erhoben. 
Eine Ausnahme hiervon tritt lediglich in Bezug auf Kreuzbandsendungen ein. (Siehe 
858). 
& 55. Alle Brief-, Packet= und Werthsendungen können nach Wahl des Absenders Frankirungs= 
frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden; eine nur theilweise Frankirung ist unzulässig. freiheit. 
Briefe an Se. Majestät den König, an die Allerhöchsten und Höchsten Mitglieder des
	        
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