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§ 49. Die Aushändigung einer Staffettensendung hat nur gegen Empfangsbekenntniß Aushändigung
von Seiten des Adressaten derselben zu geschehen. einer Staffet-
tensendung an
den Adressaten
derselben.
VIII. Abschnitt.
Tarbestimmungen.
6 50. Für die bei dem Brief-, Packerei= und Personentransporte und bei dem Zeitungs-s Tarif.
debit der Postanstalt zu erhebenden Gebühren aller Art ist der dieser Postordnung unter O
angefügte, oder ein später auf ausdrückliche Anordnung an dessen Stelle tretender Tarif
maaßgebend.
A.
Carbestimmungen kür Zriek- und Packereipostsendungen.
a) Allgemeine Bestimmungen.
& 51. Die bei den Postanstalten aushängenden Portomeilenzeiger geben die Entfernungen Portomeilen-
an, nach welchen bei denselben das Porto nach allen Postorten des Königlich Sächsischen Post= z#ger-
bezirks erhoben wird.
52. Das Personengeld und die Ueberfrachtsgebühr bei den Staatsposten, Postcours-
sowie das Extrapost= und Coutiergeld, ingleichen die Staffettenrittgebühren meilenzeiger.
werden nach der Länge der zurückzulegenden Straßenstrecke und nach Postmeilen bis zur Fünftel-
postmeile erhoben.
#53. Für alle Gewichtsbestimmungen bei der Postverwaltung bildet die Gewichts= Gevicht.
einheit
das Pfund (gleich 500 Grammen) zu 30 Lothen.
Die Auswiegung erfolgt bis zu Zwanzigtheil-Lothen.
#54. Das Porto ist in Neugroschen und halben Neugroschen zu berechnen und auf den Portoberech-
Wressen auszuzeichnen. Neugröschen.
Die bei der Berechnung des Gesammtportobetrags sich ergebenden Beträge unter
1 Neugroschen werden gleich 1 Neugroschen, über 1 Neugroschen, aber unter 1 Neugroschen,
gleich 1 Neugroschen gerechnet und erhoben.
Eine Ausnahme hiervon tritt lediglich in Bezug auf Kreuzbandsendungen ein. (Siehe
858).
& 55. Alle Brief-, Packet= und Werthsendungen können nach Wahl des Absenders Frankirungs=
frankirt oder unfrankirt aufgegeben werden; eine nur theilweise Frankirung ist unzulässig. freiheit.
Briefe an Se. Majestät den König, an die Allerhöchsten und Höchsten Mitglieder des