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jenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden
sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten,
alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand
zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförder-
ungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.
6) Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher
die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur sofern dieser nicht zu ermitteln
ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist, von letzterem zu erheben.
Der Ersatz kann gegenüber der Postverwaltung nur innerhalb eines halben Jahres, vom
Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
7) Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falles den
Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die Beschädig-
ung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postver-
waltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen
hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die
unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Vereinspostverwaltung nachzuweisen vermag.
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht auf die
übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Ausnahme ein, wo es sich um eine
Spoliation oder Beschädigung handelt, welche ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der
Emballage oder des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt wor-
den ist, und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle haben die
betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigenfalls durch Schiedsrichter-
spruch (s. Nr. 8) festzustellenden Verhältnisse beizutragen.
8) Können bei Reclamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht einigen,
ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschädigung oder der
Abgang stattgefunden, während sich die Sendung in den Händen der Post befunden, dem Re-
clamanten also überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maaße
die eine oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten bez. dazu beizutragen hat, so kann
auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provocirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern auch
dieser Punkt noch streitig, darauf zu beziehen, ob im concreten Falle dem Reclamanten über-
haupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann aber auch darauf, welche von den betheiligten Ver-
waltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersatze beizutragen haben.
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 78, in der Weise gebildet, daß jede der betheiligten Verwaltungen eine andere Ver-
waltung bezeichnet, die sämmtlichen benannten Verwaltungen aber eine dritte Verwaltung wäh-
len, welche das Schiedsrichteramt zu versehen hat. Falls sich die benannten Verwaltungen über
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