Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(∆ 490) 
&# #nie statistischen Nachweise über den Elbverkehr sollen in der Form, welche für die- 
selben in Preußen bisher becbachtet ist, auch ferner alljährlich angefertigt werden, und ist ver- 
abredet, daß bis auf Weiteres diese Nachweise über den Güterverkehr zu Berg künftighin von 
dem Vereinigten Elbzollamte zu Wittenberge, diejenigen über den Güterverkehr zu Thal aber 
von dem gemeinschaftlichen Elbzollamte zu Wittenberge aufgestellt werden. 
  
  
Letzte Absendung: am 13ten Inni 1863.
	        
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