Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Die  Contingente,  für  welche  der  Bund  in  solcher  Weise  Auslagen  übernimmt,  sind  jedoch
schuldig,  für  das  wirklich  Empfangene  an  die  Bundescasse  in  möglichst  kürzester  Zeit  baaren
Ersatz  zu  leisten,  damit  die  übrigen  Staaten,  welche  für  ihr  Contingent  selbst  sorgen,  nicht  durch
größere  und  längere  Vorschußleistungen  belastet  werden.

&  3.  Alle  Kriegsbedürfnisse  an  Geld,  Bekleidung,  Bewaffnung,  Ausrüstung  und  Tränsportmitteln
  der  einzelnen  Contingente  und  Corps  mit  Einschluß  ihrer  Hauptquartiere,  Commandostellen,
  Stäbe  und  Heeresanstalten  werden  von  den  betreffenden  Regierungen  selbstständig  und
aus  eigenen  Mitteln  bestritten.

Ebenso  hat  jedes  Contingent  auf  Bundes=  und  befreundetem  Gebiete  (§  8)  die  Kosten
für  Unterkunftsbedürfnisse  und  Naturalverpflegung  für  Gesunde  und  Kranke  entweder  selbst  zu
bestreiten,  oder,  wenn  nach  §  2  hierfür  allgemeine  Bundesanstalten  errichtet  werden,  das  Empfangene
  zu  vergüten.

Die  Kosten  für  die  Hauptquartiere  der  gemischten  Armeecorps  und  für  gemeinsame  Heeresanstalten
  derselben  werden  von  den  betheiligten  Regierungen  nach  Uebereinkunft,  eventuell  nach
der  Matrikel,  getheilt.

Die  betreffenden  Regierungen  werden  unter  sich  Vereinbarungen  treffen,  um  in  Bezug  auf
die  Naturalverpflegung  innerhalb  der  einzelnen  Armeecorps  eine  möglichst  vollständige  Gleichförmigkeit
  zu  erzielen,  welche  auch  in  Bezug  auf  die  Geldverpflegung  sehr  wünschenswerth
sein  würde.  ·

Z4.DiejenigenTruppenDeutscherBundesstaaken,welchezwarnichtzumBundesheere
im  engeren  Sinne,  d.  h.  zu  dem  matrikularmäßigen  Contingente  gehören,  jedoch  mit  letzterem
—  wenn  auch  unter  einem  besonderen  Führer  —  zu  gleichem  Zwecke  aufgestellt  und  verwendet
werden,  sollen  in  Bezug  auf  alle  Leistungen  und  Beihülfen  der  Bundesstaaten  und  Bundesgebiete
  vollständig  gleiche  Rechte  und  Verpflichtungen  wie  die  Bundescontingente  selbst  haben.
Da  aber  die  Mittel  und  Anstalten,  welche  für  letztere  von  Bundeswegen  beschafft  werden,
nur  der  Bundesmatrikel  gemäß  auf  die  Stärke  des  eigentlichen  Bundesheers  bemessen  sein
können,  so  haben  die  Staaten,  welche  weitere  als  die  zum  Bundescontingente  gehörigen  Truppen
aufstellen,  die  hierdurch  in  erweitertem  Umfange  nöthig  werdenden  Mittel,  Anstalten  und  Bedürfnisse
  entweder  unmittelbar  selbst  zu  bestreiten  oder  —  falls  dieser  erweiterte  Bedarf  mit
dem  Bundesheere  gemeinschaftlich  bestritten  werden  soll  —  dafür  verhältnißmäßige,  durch  Vereinbarung

  festzustellende  Beiträge  zu  leisten,  damit  eine  ungleiche  Belastung  der  Bundesstaaten
vermieden  werde.

Leistungen
der  einzelnen
Contingente.

Leistungen
für  nicht  zum
Bundescontingente

zählende
Truppen.

*5.  Für  die  Dauer  des  Bundesaufgebots  und  insoweit  nicht  die  betreffenden  Be-Leistungen  der

dürfnisse  vom  Bunde  oder  den  Contingenten  unmittelbar  geleistet  oder  durch  freie  Vereinbarung
und  gegen  Baarzahlung  beschafft  werden  konnen,  sind  die  Bundesgebiete  zu  den  nöthigen  Kriegsleistungen,
  insbesondere  für  die  Unterkunft  und  Verpflegung  der  Truppen,  Beistellung  von

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Bundesgebiete

für  Kriegsbedürfnisse.