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Die Contingente, für welche der Bund in solcher Weise Auslagen übernimmt, sind jedoch
schuldig, für das wirklich Empfangene an die Bundescasse in möglichst kürzester Zeit baaren
Ersatz zu leisten, damit die übrigen Staaten, welche für ihr Contingent selbst sorgen, nicht durch
größere und längere Vorschußleistungen belastet werden.
& 3. Alle Kriegsbedürfnisse an Geld, Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung und Tränsportmitteln
der einzelnen Contingente und Corps mit Einschluß ihrer Hauptquartiere, Commandostellen,
Stäbe und Heeresanstalten werden von den betreffenden Regierungen selbstständig und
aus eigenen Mitteln bestritten.
Ebenso hat jedes Contingent auf Bundes= und befreundetem Gebiete (§ 8) die Kosten
für Unterkunftsbedürfnisse und Naturalverpflegung für Gesunde und Kranke entweder selbst zu
bestreiten, oder, wenn nach § 2 hierfür allgemeine Bundesanstalten errichtet werden, das Empfangene
zu vergüten.
Die Kosten für die Hauptquartiere der gemischten Armeecorps und für gemeinsame Heeresanstalten
derselben werden von den betheiligten Regierungen nach Uebereinkunft, eventuell nach
der Matrikel, getheilt.
Die betreffenden Regierungen werden unter sich Vereinbarungen treffen, um in Bezug auf
die Naturalverpflegung innerhalb der einzelnen Armeecorps eine möglichst vollständige Gleichförmigkeit
zu erzielen, welche auch in Bezug auf die Geldverpflegung sehr wünschenswerth
sein würde. ·
Z4.DiejenigenTruppenDeutscherBundesstaaken,welchezwarnichtzumBundesheere
im engeren Sinne, d. h. zu dem matrikularmäßigen Contingente gehören, jedoch mit letzterem
— wenn auch unter einem besonderen Führer — zu gleichem Zwecke aufgestellt und verwendet
werden, sollen in Bezug auf alle Leistungen und Beihülfen der Bundesstaaten und Bundesgebiete
vollständig gleiche Rechte und Verpflichtungen wie die Bundescontingente selbst haben.
Da aber die Mittel und Anstalten, welche für letztere von Bundeswegen beschafft werden,
nur der Bundesmatrikel gemäß auf die Stärke des eigentlichen Bundesheers bemessen sein
können, so haben die Staaten, welche weitere als die zum Bundescontingente gehörigen Truppen
aufstellen, die hierdurch in erweitertem Umfange nöthig werdenden Mittel, Anstalten und Bedürfnisse
entweder unmittelbar selbst zu bestreiten oder — falls dieser erweiterte Bedarf mit
dem Bundesheere gemeinschaftlich bestritten werden soll — dafür verhältnißmäßige, durch Vereinbarung
festzustellende Beiträge zu leisten, damit eine ungleiche Belastung der Bundesstaaten
vermieden werde.
Leistungen
der einzelnen
Contingente.
Leistungen
für nicht zum
Bundescontingente
zählende
Truppen.
*5. Für die Dauer des Bundesaufgebots und insoweit nicht die betreffenden Be-Leistungen der
dürfnisse vom Bunde oder den Contingenten unmittelbar geleistet oder durch freie Vereinbarung
und gegen Baarzahlung beschafft werden konnen, sind die Bundesgebiete zu den nöthigen Kriegsleistungen,
insbesondere für die Unterkunft und Verpflegung der Truppen, Beistellung von
9½
Bundesgebiete
für Kriegsbedürfnisse.