Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger 
Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben. 
Bei keinem Hauptzoll= resp. Hauptsteueramte sollen jedoch gleichzeitig mehrere Contro- 
leure anderer Vereinsstaaten stationirt werden. 
Ueber die dienstliche Stellung und die Befugnisse dieser Controleure haben sich die con- 
trahirenden Staaten besonders verständigt. 
Artikel 32. 
Jedem der contrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zolldirectionen der anderen 
Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwalt- 
ungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemein- 
schaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Es soll jedoch, damit die Geschäfte nicht 
unnöthig verzögert werden, bei keiner Zolldirection mehr, als ein Abgeordneter seinen bleiben- 
den Aufenthalt nehmen, und es werden sich die contrahirenden Staaten in der Regel von drei 
zu drei Jahren über die Vertheilung dieser Abgeordneten vereinbaren. 
Das Geschäftsverhältniß der letzteren ist durch eine besondere Instruction näher bestimmt, 
als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die 
Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, 
und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen 
können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin 
gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemein- 
samen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten werden 
sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollange- 
legenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung 
eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten 
Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze 
alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen 
Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Jeder Vereinsregierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Staates 
auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle er ihre Aufträge übernehmen und an 
sie die erforderlichen Mittheilungen machen wird. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, sowie der etwa bei den Ministe- 
rien der Vereinsstaaten beglaubigten Beamten, trägt der abordnende Staat. Insofern aber 
dritte Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten auch in ihrem Namen beglaubigen, werden 
sie mit der Regierung, welche denselben ernannt hat, über einen angemessenen Beitrag zu der 
Bestreitung seines Gehalts übereinkommen.
	        
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