Dasselbe gilt von Werthsendungen, auch wenn sie den Werth von 300 Thalern und
das Gewicht von 8 Loth übersteigen; Geld- und Werthbriefe dürfen jedoch, wenn sie baares
Geld enthalten, nicht über 8 Loth, mit Papiergeld dagegen nicht über 1 Pfund schwer sein.
2. Postamtliche Bestellung derartiger Sendungen erfolgt
a) im Postorte bis zu dem Gewichte von 1 Pfund oder dem Werthe von 300 Thalern,
dafern ein besonderer Adreßbrief nicht beigefügt ist,
b) nach Landorten bis zu 5 Pfund Gewicht oder 300 Thaler Werth.
3. Bei allen anderen Local-Sendungen der fraglichen Art wird nur der zugehörige
Begleitbrief oder Adreß= (UAuslieferungs-) Schein bestellt und dem Adressaten die
Abholung bei der Postanstalt überlassen, soweit derselbe es nicht vorzieht, die Sendung gegen
Entrichtung der ortsüblichen Packetträgergebühr (Pos. 17 des der Postordnung beigefügten
Tarifs) sich zutragen zu lassen.
Diese Zutragung ist jedoch auf den Postort beschränkt.
1. Die zu entrichtende Postgebühr an Gewichts= und Werthporto beträgt
à) für jedes Pfund 14 Pfennig und mindestens . 1 Ngr.
5) für jedes Hundert Thaler Werth (wobei geringere oder urusei Be.
träge für ein volles Hundert gelten) 12
für Zutragung von Packeten bis 5 Pfund T oder 300 Thaler
Werth (nach Landorten) außerdem 2—
Für Werthbriefe unter 1 Loth kommt nächst dem Weithporto nur das Porto für gewöhn—
liche Localbriefe mit 1 Neugroschen zur Erhebung.
V.
Schlußbestimmung.
& 7. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April dieses Jahres in Wirksamkeit.
Dresden, am 6. März 1867.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schreiner.