Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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„& 32. Verordnung, 
die Zuschlagsbeiträge zum Brandversicherungs-Schuldentilgungsfond der 
Oberlausitz betreffend: 
vom 7. März 1867. 
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Juni 1864 (Seite 217 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1864) verordnet das Ministerium des Innern, nach vor- 
gängiger Vernehmung mit den Oberlausitzer Provinzialständen, hiermit, daß der von den 
Ortschaften der vormaligen Oberlausitzer Brandversicherungs = Societät für den Brand- 
versicherungs-Schuldentilgungsfond der Oberlausitz gleichzeitig mit den Brandversicherungs- 
beiträgen zu leistende Zuschlag zur gänzlichen Tilgung vieser Schulden nur noch ein Mal 
und zwar mit dem dießjährigen ersten Termine der Brandversicherungsbeiträge und nach 
Höhe von drei Pfennigen von jedem Hundert der Versicherungssumme zu erheben ist. 
Hiernach haben sich die Behörden und Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 7. März 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
Letzte Absendung: am 21. März 1867.
	        
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