Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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IV.  «
Bundes-Präsidium.

Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preußen  zu,  welche  in  Ausübung  desselben
den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Bundes  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu
beglaubigen  und  zu  empfangen  berechtigt  ist.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,  welche
nach  Art.  4  in  den  Bereich  der  Bundesgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschlusse  die  Zustimmung
  des  Bundesraths  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstags  erforderlich.

Artikel  12.
Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,
zu  vertagen  und  zu  schließen.
Artikel  13.

„Die  Berufung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags  findet  alljährlich  statt,  und  kann
der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne
den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.
Die  Berufung  des  Bundesraths  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl
  verlangt  wird.
Artikel  15.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem  Bundescanzler  zu,
welcher  vom  Präsidium  zu  ernennen  ist.

Derselbe  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesraths  vermöge  schriftlicher
Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesraths
  an  den  Reichstag  zu  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesraths  oder  durch
besondere,  von  letzterem  zu  ernennende  Commissarien  vertreten  werden.

Artikel  17.

Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Bundesgesetze  und  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Bundes-